2. Hauptstück
Ausübungsvorschriften
1. Abschnitt
Spielkunden-, spiel- und unternehmensbezogene Ausübungsvorschriften
Offenhaltezeiten von Automatensalons
(1) Automatensalons können in der Zeit von 10:00 Uhr bis 02:00 Uhr des Folgetages eines jeden Tages durchgehend offen gehalten werden.
(2) Innerhalb des Rahmens des Abs 1 besteht für den betreffenden Automatensalon eine allgemeine Betriebspflicht () aller dort zugelassenen Glücksspielautomaten in der Dauer von 10 Stunden.
