Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Hauptstück

Ausübungsvorschriften

1. Abschnitt

Spielkunden-, spiel- und unternehmensbezogene Ausübungsvorschriften

Offenhaltezeiten von Automatensalons

(1) Automatensalons können in der Zeit von 10:00 Uhr bis 02:00 Uhr des Folgetages eines jeden Tages durchgehend offen gehalten werden.

(2) Innerhalb des Rahmens des Abs 1 besteht für den betreffenden Automatensalon eine allgemeine Betriebspflicht () aller dort zugelassenen Glücksspielautomaten in der Dauer von 10 Stunden.