Betriebspflicht, Fortbetriebspflicht
(1) Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, die Konzession
1. ab dem festgelegten Zeitpunkt des Beginns der Betriebspflicht (),
2. im Rahmen des sowie
3. durch die Aufstellung aller in der Konzession festgelegten Glücksspielautomaten () in betriebsbereitem Zustand in denjenigen Automatensalons, für welche der einzelne Glücksspielautomat jeweils zugelassen ist,
auszuüben („Betriebspflicht“). Der Stillstand von einzelnen Glücksspielautomaten auf Grund von technischen Gebrechen oder Wartungsarbeiten steht der Betriebspflicht nicht entgegen.
(2) Der Konzessionsinhaber hat im Fall des Erlöschens der Konzession nach Beginn der Betriebsaufnahme durch Zeitablauf oder durch Verzicht die ihm erteilten Berechtigungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen, den in der erloschenen Konzession festgelegten Bedingungen sowie den bisher erteilten Bewilligungen für Automatensalons und Zulassungen von Glücksspielautomaten für einen Zeitraum von 18 Monaten, längstens jedoch bis zu einer Neuerteilung der erloschenen Konzession an einen neuen Konzessionsinhaber weiter auszuüben („Fortbetriebspflicht“). Die Landesregierung kann diesen Zeitraum verlängern, soweit dies erforderlich ist, um eine Unterbrechung des Spielbetriebs bis zur Neuerteilung der Konzession zu verhindern.
(3) Abs 2 gilt im Fall des Erlöschens einer Bewilligung eines Automatensalons durch Zeitablauf (18 Z 1) oder durch Verzicht (18 Z 2) nach Aufnahme des Spielbetriebs sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Pflicht zum Fortbetrieb erst dann endet, wenn die Voraussetzungen für den Betrieb einer der Konzession entsprechenden Anzahl von Glücksspielautomaten wieder vorliegen.
(4) Die Landesregierung kann aus Anlass von
1. äußeren, nicht vom Konzessionsinhaber zu vertretenden Umständen, die der (Fort-) Betriebspflicht entgegenstehen, oder
2. innerbetrieblichen Maßnahmen des Konzessionsinhabers, etwa der Verlegung eines Automatensalons oder eines Glücksspielautomaten an einen anderen Standort
eine der Dauer der Umstände oder der Realisierung des Vorhabens angemessene Ausnahme von der (Fort-)Betriebspflicht zulassen.
