Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbotene Spielinhalte, verbotene Praktiken

(1) Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen sind verboten.

(2) In den Automatensalons eines Konzessionsinhabers dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässige Ausspielungen mit Glücksspielautomaten dieses Konzessionsinhabers angeboten werden.

(3) Das Betreten von Automatensalons mit sowie die Anwendung von technischen Hilfsmitteln, die geeignet sind, den Spielverlauf zu beeinflussen oder sich oder einem anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, sind verboten.

(4) Die Gewährung von Krediten oder von Vorschüssen auf künftige Gewinne an einen Spielkunden oder eine Stundung von Einsätzen ist verboten.

(5) Der Konsum von alkoholischen Getränken an Glücksspielautomaten ist verboten.

(6) Die Teilnahme an Ausspielungen mit Glücksspielautomaten mit Hilfe einer auf eine andere Person ausgestellten Spielkundenkarte oder eines einer anderen Person eingeräumten biometrischen Zugangs ist verboten.