Aufhebung der Zulassung
(1) Die Zulassung eines Glücksspielautomaten ist von der Landesregierung aufzuheben, wenn
1. eine Voraussetzung für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist und der dadurch entstandene Mangel nicht durch gelindere Mittel beseitigt werden kann; oder
2. sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen des schon zum Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war und dies der Bewilligungsinhaber zu vertreten hat, unabhängig davon, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Landesregierung noch andauert.
(2) Die Landesregierung hat zugleich gemäß vorzugehen.
