Erlöschen der Zulassung
(1) Die Zulassung eines Glücksspielautomaten erlischt:
1. durch Zeitablauf,
2. durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung ();
3. durch eine Aufhebung der Zulassung ();
4. als Rechtsfolge des Erlöschens oder der Entziehung der Konzession ();
5. als Rechtsfolge des Erlöschens oder Entziehung der Bewilligung für den Standort (Automatensalon) des Glücksspielautomaten; oder
6. als Rechtsfolge einer Maßnahme gemäß sowie
7. als Rechtsfolge einer gemäß zur Kenntnis genommenen Außerbetriebnahme des Glücksspielautomaten.
(2) Die Landesregierung hat das Erlöschen einer Zulassung gemäß Abs 1 Z 2 oder 6 mit Bescheid festzustellen.
