Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erlöschen der Zulassung

(1) Die Zulassung eines Glücksspielautomaten erlischt:

1. durch Zeitablauf,

2. durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung ();

3. durch eine Aufhebung der Zulassung ();

4. als Rechtsfolge des Erlöschens oder der Entziehung der Konzession ();

5. als Rechtsfolge des Erlöschens oder Entziehung der Bewilligung für den Standort (Automatensalon) des Glücksspielautomaten; oder

6. als Rechtsfolge einer Maßnahme gemäß sowie

7. als Rechtsfolge einer gemäß zur Kenntnis genommenen Außerbetriebnahme des Glücksspielautomaten.

(2) Die Landesregierung hat das Erlöschen einer Zulassung gemäß Abs 1 Z 2 oder 6 mit Bescheid festzustellen.