Rechtsfolgen des Erlöschens oder der Entziehung der Konzession
Im Zeitpunkt des Erlöschens der Konzession oder mit Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem die Konzession entzogen wird, erlöschen unbeschadet der Pflicht des Konzessionsinhabers zum Fortbetrieb gemäß auch alle dem Konzessionsinhaber erteilten Bewilligungen für Automatensalons und Zulassungen von Glücksspielautomaten.
