Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nachträgliche Änderung der Bewilligung

(1) Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung, dass die gemäß wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der Bedingungen oder Auflagen im Bewilligungsbescheid nicht ausreichend gewahrt sind, hat die Landesregierung zur Wahrung dieser Ziele sowie die zur Beseitigung der dadurch bedingten Fehlentwicklungen oder Auswirkungen die nach dem Stand der Technik oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Bedingungen und Auflagen nachträglich vorzuschreiben.

(2) Die Landesregierung kann

1. festlegen, dass bestimmte, nachträglich gemäß Abs 1 vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen höchstens fünf Jahre betragenden Frist erfüllt werden müssen, wenn

a) der Bewilligungsinhaber nachweist, dass ihm die Einhaltung dieser Bedingungen oder Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist und

b) gegen die Fristeinräumung vom Standpunkt der Ziele des keine Bedenken bestehen; oder

2. von einem Vorgehen gemäß Abs 1 überhaupt absehen, wenn dies unverhältnismäßig wäre, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Bedingungen oder Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.

(3) Abs 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Vorgehen gemäß Abs 1 im Interesse des Schutzes Minderjähriger oder des Schutzes von Spieler(innen), im Besonderen im Interesse der Spielsuchtprävention, erfolgt.