Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit in den und 29 nicht anderes bestimmt ist, für:

1. Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde einschließlich der Stadt Salzburg oder zu einem Gemeindeverband stehen oder die Ansprüche gemäß bis 7 iVm den bis 19 aus einem solchen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltend machen;

2. Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde einschließlich der Stadt Salzburg oder zu einem Gemeindeverband bewerben.

(2) Auf Landeslehrerinnen und Landeslehrer im Sinn des Art. 14 Abs. 2 und des sind nur die bis 34, 38 und 39 anzuwenden.