Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Zielsetzung

Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:

1. jede Diskriminierung von Personen auf Grund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung zu vermeiden;

1a. jede Diskriminierung von Eltern oder pflegenden Angehörigen auf Grund der Beantragung oder Inanspruchnahme von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben nach der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu vermeiden, insbesondere bei Ansprüchen auf Elternzeit (Elternurlaub), Arbeitsfreistellungen nach Art 7 der Richtlinie und flexible Arbeitsregelungen (Art 9 der Richtlinie);

2. durch besondere Frauenförderungs- und Gleichstellungsmaßnahmen im Landes-, Magistrats- und Gemeindedienst die tatsächliche Gleichstellung zu erreichen;

3. die Strategie des Gender Mainstreaming als durchgängiges Leitprinzip und Methode für alle Bereiche der Salzburger Landespolitik und Landesverwaltung einzuführen.