Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Teil

Dienstrechtliche Gleichbehandlung

1. Abschnitt

Gleichbehandlungsgebot

Verbot der Diskriminierung

Niemand darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis aus einem der im genannten Gründe unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht:

1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses;

2. bei der Festsetzung des Entgelts;

3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen;

4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung;

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen);

6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen;

7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.