6. Teil
Mit der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung befasste Institutionen
1. Abschnitt
Bestimmungen über Personen und Institutionen des Landes
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Einteilung
Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung im Sinn dieses Gesetzes besonders zu befassen haben, sind:
1. die Gleichbehandlungskommissionen des Landes (in der Folge “Kommissionen” genannt, bis 38);
2. die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für den Landesdienst ( und 40);
3. der Salzburger Monitoringausschuss (in der Folge auch „Monitoringausschuss“ genannt, und 40b );
4. die Kontaktfrauen ( und 42).
