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Arbeitsrichtlinie Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (UP-4404)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 05.10.2025 · Quelle: Findok

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2. Anwendungsbereich Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben. Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staates, dem sie gehören. Art. 41 des Ursprungsprotokolls enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "Schiffe und Fabriksschiffe einer Vertragspartei" (siehe Abschnitt 5.4.).