7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung Das Verbot der Zollrückvergütung bzw Zollbefreiung ist im vorliegenden Abkommen derzeit nicht vorgesehen. Frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft der Fachausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln auf Antrag einer Vertragspartei die jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Zollrückvergütung und die aktive Veredelung.
