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Arbeitsrichtlinie Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (UP-4404)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 05.10.2025 · Quelle: Findok

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11. Schlussbestimmungen 11.1. Ausschuss Der Partnerschaftsrat kann das Ursprungsprotokoll und seine Anhänge ändern. 11.2. Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagerwaren Dieses Abkommen kann auf Erzeugnisse angewandt werden, die den Bestimmungen dieses Ursprungsprotokolls entsprechen und die sich am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder von der Ausfuhrvertragspartei in die Einfuhrvertragspartei versandt werden oder sich unter zollamtlicher Überwachung in der Einfuhrvertragspartei ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern befinden, sofern innerhalb von 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt wird.