2.23. Zulassungstafel (englische Fassung) Zulassungstafel (französische Fassung) 2.24. Niederschrift Za 84 (siehe auch Formulardatenbank Za 84 und Anhang 10AH) Zollstelle, Ort, Datum GZ. NIEDERSCHRIFT - über Mängel der Zutreffendes bitte ankreuzen Verschlusssicheren Einrichtung eines Beförderungsmittels Behälters aufgenommen anlässlich der Gestellung einer Warensendung bei/beim/bei der Datum, Uhrzeit Verhandlungsleiter mit Fahrzeuglenker Geburtsdatum Reisepass Nr. Kennzeichen des Beförderungsmittels / Behälters Unternehmen Anschrift Verschlussanerkenntnis Nr. ausgestellt von CRN Einfuhr Ausfuhr Getroffene Feststellungen Das Verschlussanerkenntnis wurde für ungültig erklärt, Kopie liegt bei Der Fahrzeuglenker wurde aufgefordert, die festgestellten Mängel vor weiterer Verwendung des Fahrzeuges zur Warenbeförderung von Zollgütern unter Raumverschluss beheben zu lassen Die Mängel wurden im Verschlussanerkenntnis vermerkt nicht vermerkt Unterschrift des Zollorgans Unterschrift des Fahrzeuglenkers Urschriftlich an den bundesweiten Fachbereich für Zoll und Verbrauchsteuern (bei Ungültigerklärung eines inländischen Verschlussanerkenntnisses) an das Bundesministerium für Finanzen im Wege des bundesweiten Fachbereichs für Zoll und Verbrauchsteuern (bei ausländischen Verschlussanerkenntnissen bei erheblichen Mängeln) mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung. 2.25. Ausschluss bestimmter Waren und Personen vom Carnet TIR-Verfahren Hinweis: Derzeit werden keine Carnets TIR Tabak/Alkohol ausgegeben. Es dürfen daher die nachstehend angeführten Waren auch nicht im TIR-Verfahren befördert werden: Warenkatalog HS Code Warenart ex 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol. oder mehr, unvergällt ex 2208 Branntwein, Likör und andere Spirituosen 240220 Zigaretten, Tabak enthaltend 240310 Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend 240320 Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen 2.26. Liste der vom TIR-Verfahren ausgeschlossenen Personen Die jeweils aktuellen Listen (Liste A und Liste B) der ausgeschlossenen Personen vom TIR-Verfahren werden mit einer Findok-Info mitgeteilt. 3. Rheinmanifest Die Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 betrifft alle Anliegerstaaten des Rheins, insbesondere die Niederlande, Belgien, Deutschland, Frankreich und die Schweiz. Eine der wichtigsten Bestimmungen dieser Rheinschifffahrtsakte, Art. 9, bestimmt, dass ein Schiffsführer, der in direkter Linie und ohne Änderung seiner Ladung diese durch das Gebiet dieser Staaten befördert, ohne vorherige Prüfung seiner Ladung die Fahrt fortsetzen kann. Das "Rheinmanifest" gilt als Versandschein. Das Rheinmanifest gilt nun auch für die Donau, wird aber nicht angewendet.
