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Arbeitsrichtlinie Iran-Embargo (AH-2616)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.07.2026 · Quelle: Findok

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3A. Einfuhr 3A.1. Allgemeines Die Einfuhr von bestimmten Gütern und Technologien der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist - abhängig vom Verwendungs- und Bestimmungszweck - entweder gänzlich verboten oder nur auf Grund einer vorherigen Genehmigung (siehe Abschnitt 1.6.) durch die zuständige Behörde möglich. 3A.2. Einfuhr von in Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angeführten Gütern ("Güter mit doppeltem Verwendungszweck" und "Güter zur Wiederaufbereitung und Anreicherung") Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, die in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Güter und Technologien (Anlage 1 oder Anlage 2) unmittelbar oder mittelbar von Iran zu erwerben, aus Iran einzuführen oder aus Iran zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder nicht. 3A.3. Einfuhr von in Anhang III angeführten Gütern und Technologien ("Trägertechnologie-Kontrollregime") Gemäß Art. 4c der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, die im Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Güter und Technologien aus der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes mit oder ohne Ursprung im Iran unmittelbar oder mittelbar aus dem Iran zu erwerben, einzuführen oder zu befördern. 3A.4. Einfuhr von Rohöl oder Erdölerzeugnissen (Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten Rohöl oder Erdölerzeugnisse (Anlage 3) in die Union einzuführen, bei denen es sich um Ursprungszeugnisse Irans handelt oder die aus Iran ausgeführt wurden. 3A.4.1. Ausnahme vom Einfuhrverbot im Zusammenhang mit Altverträgen (1) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gilt das Einfuhrverbot gemäß Abschnitt 3A.4. nicht für a)die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von Handelsverträgen, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, b)die Erfüllung von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn in einem solchen Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung iranischen Rohöls und iranischer Erdölerzeugnisse oder die Erlöse aus ihrer Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, dient, c)Rohöl oder Erdölerzeugnisse, die vor dem 30. September 2025 aus Iran ausgeführt wurden oder wenn die Ausfuhr gemäß Buchstabe a am oder vor dem 30. September 2025 erfolgte, oder wenn die Ausfuhr gemäß Buchstabe b erfolgte, vorausgesetzt, die Person, Organisation oder Einrichtung, die den betreffenden Vertrag hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet. (2) In diesem Fall ist der Dokumentenartencode Y239 (Waren, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 von dem Verbot ausgenommen sind) zu verwenden. 3A.5. Einfuhr von petrochemischen Erzeugnissen (Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 267/2012) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, petrochemische Erzeugnisse (Anlage 5) in die Union einzuführen bei denen es sich um Ursprungszeugnisse Irans handelt oder die aus Iran ausgeführt wurden. 3A.5.1. Ausnahme vom Einfuhrverbot im Zusammenhang mit Altverträgen (1) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gilt das Einfuhrverbot gemäß Abschnitt 3A.5. nicht für a)die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Handelsverträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind b)die Erfüllung von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen und von akzessorischen Verträgen, einschließlich Beförderungs- und Versicherungsverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn in einem Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung iranischer petrochemischer Erzeugnisse oder die Erlöse aus ihrer Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen dient, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen c)petrochemische Erzeugnisse, die vor dem 30. September 2025, bzw. im Falle einer Ausfuhr nach Buchstabe a am oder vor dem 30. September 2025, aus Iran ausgeführt wurden, oder wenn die Ausfuhr gemäß Buchstabe b erfolgte, vorausgesetzt, die Person, Organisation oder Einrichtung, die den betreffenden Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet. (2) In diesem Fall ist der Dokumentenartencode Y240 (Waren, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 von dem Verbot ausgenommen sind) zu verwenden. 3A.6 Einfuhr von Erdgas (Anhang IVa der Verordnung (EU) Nr. 267/2012) Gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, Erdgas, (Anlage 4) bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis Irans handelt oder das aus Iran ausgeführt worden ist, zu erwerben, zu befördern oder in die Union einzuführen, 3A.6.1 Ausnahme vom Einfuhrverbot Gemäß Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gilt das Einfuhrverbot gemäß Abschnitt 3A.6. nicht für a)Erdgas, das aus einem anderen Staat als Iran ausgeführt worden ist, wenn das ausgeführte Gas mit Gas, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis Irans handelt, innerhalb der Infrastruktur eines anderen Staates als Iran verbunden worden ist, b)den Erwerb von Erdgas innerhalb Irans durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten zu zivilen Zwecken, einschließlich Wohnraumbeheizung oder -stromversorgung oder zur Versorgung von diplomatischen Missionen, oder c)die Erfüllung von Verträgen für die Lieferung von Erdgas, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis eines anderen Staates als Irans handelt, in die Union. (2) In diesem Fall ist der Dokumentenartencode Y242 (Waren, die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 von dem Verbot ausgenommen sind) zu verwenden. 3A.7. Einfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten (Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012) Gemäß Artikel 15 Abs 1 Buchstabe b ist es verboten, Gold, Edelmetalle und Diamanten, (Anlage 9) mit oder ohne Ursprung in Iran unmittelbar oder mittelbar von der iranischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, und jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu erwerben, einzuführen oder zu befördern 3A.8. Einfuhrverbot von in Anhang VIII und Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angeführten Gütern und Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an benannte Personen (1) Gemäß Artikel 23 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 dürfen den im Anhang VIII und Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Güter. (2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Einfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird. 3A.8.1. Ausnahmen 3A.8.1.1. Einfuhr von der Maßnahme nicht erfasster Güter 1) Für Güter und Technologien, die zwar mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in der Fußnote entsprechen, muss dies in der Einfuhranmeldung entsprechend angeführt sein. (2) In ACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "Y949" (Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates) zu verwenden. 3A.8.1.2. Einfuhr von Gütern zum persönlichen Ge- oder Verbrauch Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 3A.5. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger eingeführt werden. 3A.8.1.3. Einfuhr von Gütern an andere als gelistete natürliche oder juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen Güter und Technologien, die anderen als den im Anhang VIII und Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 oder im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 oder im Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1529 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach Abschnitt 3A. 3A.9. Einfuhrabfertigung (1) Für die Einfuhr der in Anhang I oder Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angeführten Güter und Technologien ist eine Einfuhrgenehmigung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use-Verordnung") oder eine Einfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen, erforderlich. (2) Die Genehmigungen sind in der gesamten Union gültig. (3) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. Außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Einfuhranmeldung anzuführen. 3A.10. Zolltarif und Codierungen in ACCS in der Einfuhr Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in ACCS steht folgender Dokumentenartencode zur Verfügung: Dokumentenartencode Beschreibung Hinweise Y239 Waren, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 von dem Verbot ausgenommen sind Siehe Abschnitt 3A.4.1. Y240 Waren, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 von dem Verbot ausgenommen sind Siehe Abschnitt 3A.5.1. Y242 Waren, die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 von dem Verbot ausgenommen sind Siehe Abschnitt 3A.6.1. Y949 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter Siehe Abschnitt 3A.6.1.