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Arbeitsrichtlinie Iran-Embargo (AH-2616)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.07.2026 · Quelle: Findok

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4A. Durchfuhr 4A.1. Durchfuhr von Gütern der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 4A.1.1. Durchfuhr von in Anhang I, II und IIa angeführten Gütern (1) Nach der Formulierung des Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 fällt auch die Durchfuhr von Gütern unter die Bestimmungen dieses Artikels. (2) Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A.2. 4A.1.2. Durchfuhr von Gütern des Anhangs III ("Trägertechnologie") (1) Das Durchfuhrverbot von Gütern und Technologien aus der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes ist durch die Formulierung in Art. 4a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 bestimmt. (2) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2A.2.5. 4A.1.4. Durchfuhr von Gütern an benannte Personen (1) Das Durchfuhrverbot ist durch die Formulierung in Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 bestimmt. (2) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2A.2.10. (3) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 4A.1.5. Durchfuhr von Gütern des Anhangs VIIa ("Software") (1) Das Durchfuhrverbot von Software für die Verwendung in der Nuklear- und der militärischen Industrie ist durch die Formulierung in Art. 1b der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 bestimmt. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2A.2.6. (2) Gemäß Art. 1a Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 4A.2. Durchfuhr von Gütern der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ("Interne Repression") (1) Das Durchfuhrverbot von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung ist durch die Formulierung in Art. 1a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 bestimmt. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2A. (2) Gemäß Art. 1a Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 4A.3. Durchfuhr von Gütern, die zur Fähigkeit Irans unbemannte Luftfahrzeuge herzustellen, beitragen könnten, gemäß der Verordnung (EU) 2023/1529 (1) Das Durchfuhrverbot von Gütern und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Fähigkeit Irans, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Flugkörper herzustellen, beitragen könnten, ist durch die Formulierung in Art. 2 der Verordnung (EU) 2023/1529 bestimmt. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2A. (2) Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2023/1529 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.