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Arbeitsrichtlinie Westbalkan Länder (FYROM, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, Kroatien [Kroatien nur bis 30. Juni 2013]) (UP-4400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 14.07.2015 · Quelle: Findok

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4. Warenkreis Der begünstigte Warenverkehr findet auf Waren Anwendung, die "Ursprungserzeugnisse" der EU (Ausnahme siehe Abschnitt 3.2.2.), eines SAP Landes oder der Türkei (nur für Waren der Zollunion) sind. Details über den genauen Warenkreis sind dem Titel II des jeweiligen EU - SAP Abkommens zu entnehmen. 4.1. Industriell gewerbliche Waren Kapitel I der EU - SAP Abkommen enthält Bestimmungen für gewerbliche Waren (Kapitel 25 bis 97 ausgenommen der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die Landwirtschaft GATT 1994 aufgeführten Waren), Ein- und Ausfuhrzölle, Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrzölle sowie mengenmäßige Aus- und Einfuhrbeschränkungen werden ab Inkrafttreten des Abkommens beseitigt. Für die in Anhang I angeführten Waren wurde den SAP Ländern ein langsamerer Abbau zugestanden. 4.2. Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte Kapitel II der EU - SAP Abkommen enthält Bestimmungen für Landwirtschaft und Fischerei. Als landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne dieses Abkommens gelten die Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nr. 1 ii des Übereinkommens über Landwirtschaft GATT-1994 angeführten Waren. Als Fisch und Fischereierzeugnisse gelten Waren des Kapitels 3, der Positionen 16.04, 16.05 sowie der Unterpositionen 0511 91, 2301 2000 und ex 1902 20. Handelsregelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sind in speziellen Protokollen geregelt.