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Arbeitsrichtlinie Westbalkan Länder (FYROM, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, Kroatien [Kroatien nur bis 30. Juni 2013]) (UP-4400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 14.07.2015 · Quelle: Findok

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1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen 1.1. Abkürzungen Übersichtstabelle EU Europäische Union SAP Stabilisation Association Process SAP Länder (Westbalkanländer) Albanien, Bosnien und Herzegowina, FYROM (ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien), Serbien und Montenegro Vertragspartei EU, SAP Länder und Türkei (für Waren der Zollunion - Beschluss 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995) WVB Warenverkehrsbescheinigung 1.2. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff a) "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder spezifische Behandlungen; b) "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen eines Erzeugnisses verwendet werden; c) "Erzeugnis" eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; d) "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e) "Zollwert" den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 festgelegt wird; f) "Ab-Werk-Preis" den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in deren Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; Erläuterung Der "Ab-Werk-Preis" eines Erzeugnisses umfasst den Wert aller bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien und sämtliche Kosten (Kosten der Vormaterialien und sonstige Kosten), die der Hersteller tatsächlich trägt. Zum Beispiel muss der "Ab-Werk-Preis" von Videokassetten, Platten, Software-Trägern und ähnlichen Erzeugnissen, mit Aufzeichnungen, für die Rechte an geistigem Eigentum bestehen, so weit wie möglich alle vom Hersteller getragenen Kosten umfassen, die sich auf die bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse genutzten Rechte an geistigem Eigentum beziehen, unabhängig davon, ob der Inhaber dieser Rechte seinen Sitz oder seinen Aufenthaltsort im Herstellungsland hat. Rabatte (zB Mengen- oder Vorauszahlungsrabatte) werden nicht berücksichtigt. g) "Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird; h) "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g), der sinngemäß anzuwenden ist; i) "Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird; j) "Kapitel" und "Position" die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Übereinkommen "Harmonisiertes System" oder "HS" genannt); k) "Einreihen" das Einreihen von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; l) "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; m) "Gebiete" die Gebiete der Vertragsstaaten einschließlich der Küstenmeere; n) "Zollbehörden der Vertragspartei" der Europäischen Union alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 1.3. Definitionen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff 1. "Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" die SAP Kumulierungszone bestehend aus der EU, den SAP Ländern und der Türkei (nur für Waren, die vom Beschluss 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 erfasst sind - Waren der Zollunion); 2. "Präferenzzone" das Gebiet der EU, der SAP Länder und der Türkei; 3. "Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus den unter Punkt 1. angeführten Abkommen ergibt; 4. "Ursprungsregeln" die im jeweils anzuwendenden Ursprungsprotokoll festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs; 5. "Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln des jeweils anzuwendenden Ursprungsprotokolls erfüllen; 6. "Präferenznachweis" jenen urkundlichen Nachweis WVB EUR.1 oder Erklärung auf der Rechnung, der bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt; 7. "Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört; 8. "Drittlandsmaterialien" alle Waren die keine Ursprungszeugnisse sind; 9. "Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen.