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Arbeitsrichtlinie Westbalkan Länder (FYROM, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, Kroatien [Kroatien nur bis 30. Juni 2013]) (UP-4400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 14.07.2015 · Quelle: Findok

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3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. die Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein; 2. die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein; 3. die Ware muss aus einem Staat der Präferenzzone direkt in die EU befördert worden sein; 4. das Verbot der Zollrückvergütung (Abschnitt 7.) muss eingehalten worden sein; 5. die Erfüllung der unter Ziffer 2. und 4. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden. 3.2. Präferenzzölle 3.2.1. Allgemein Die rechtliche Basis für die Gewährung von Präferenzen ergibt sich aus den einzelnen Abkommen und ist abhängig vom jeweiligen Ursprungsland. Wird zum Beispiel eine Ware mit Ursprung Albanien aus Serbien in die EU eingeführt, ist der Zollsatz des Abkommens EU-Albanien anzuwenden. 3.2.2. Zollpräferenz für rücklangende EU-Ursprungserzeugnisse Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr aus den SAP Ländern keine Zollpräferenz gewährt.