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Arbeitsrichtlinie Westbalkan Länder (FYROM, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, Kroatien [Kroatien nur bis 30. Juni 2013]) (UP-4400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 14.07.2015 · Quelle: Findok

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8. Nachweis der Ursprungseigenschaft 8.1. Grundsätzliches In den Abkommen mit den SAP Ländern sind folgende Präferenznachweise vorgesehen: 1. die von einem Zollamt bestätigte WVB EUR.1 2. die Erklärung auf der Rechnung, die innerhalb der Wertgrenze von 6.000 Euro, von jedem Ausführer oder unabhängig vom Wert der Sendung von einem "ermächtigten Ausführer", auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist) ausgestellt werden kann. 8.2. Verfahren zur Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Die WVB EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formular für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag (siehe UP-3000 Abschnitt 2.) aus. Das Formular ist in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der WVB EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die WVB EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4) Die Zollbehörden, die die WVB EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die WVB EUR.1 ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. (5) In Feld 11 der WVB EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben. (6) Die WVB EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist (siehe auch Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.). 8.3. Nachträgliche Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Eine WVB EUR.1 kann ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, oder b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine WVB EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.9.1. 8.4. Ausstellung eines Duplikates der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer WVB EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.9.2. 8.5. Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf Grundlage eines vorher ausgestellten Präferenznachweises (Ersatzzeugnis) 8.5.1. Grundsätzliches Werden Ursprungserzeugnisse in der EU oder in einem SAP Land der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Präferenznachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der EU oder einem SAP Land durch eine oder mehrere WVBen EUR.1 ersetzt werden, und zwar auch dann, wenn Teile der Sendung unterschiedlichen Zollverfahren unterzogen werden. Diese WVBen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden. 8.5.2. Abfertigungen immer bei derselben Zollstelle Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden. 8.5.3. Abfertigung bei unterschiedlichen Zollstellen - Angaben im Ersatzpräferenznachweis Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden. 8.6. Buchmäßige Trennung Die buchmäßige Trennung ist mit allen SAP Ländern vorgesehen. Details können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1. entnommen werden. 8.7. Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung (1) Die Erklärung auf der Rechnung (Wortlaut der Erklärungen siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.4.1.) kann ausgefertigt werden a) von einem ermächtigten Ausführer (siehe Abschnitt 8.8.) oder b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet. (2) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls vorzulegen. (3) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.4.) und in einer der Sprachfassungen des Abkommens nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. (4) Die Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des nachfolgenden Abschnitts 8.8. braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte. (5) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.