0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlagen 0.1.1. EU-Recht (1) Die ab 4. Dezember 2011 geltende Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 881/92) regelt den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem EU-Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten. Die Verordnung sieht eine Gemeinschaftslizenz vor, die den Transportunternehmer zur Ausübung des gewerblichen Güterkraftverkehrs zum grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der Gemeinschaft berechtigt. Sofern der Fahrer kein Angehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR ist und auch kein langfristig Aufenthaltsberechtigter iSd Richtlinie 2003/109/EG ist, ist diese Gemeinschaftslizenz nur in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung gültig. Unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen auch die EWR-Mitgliedstaaten Liechtenstein, Norwegen und Island. (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 werden auch die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, festgelegt. Dadurch werden die Beschränkungen für Erbringer von Dienstleistungen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder des Umstandes, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, niedergelassen sind, beseitigt. 0.1.2. Nationale Vorschriften (1) Nach § 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995, bedarf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich einer Konzession. Gemäß § 7 Abs. 1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer den Inhabern von Konzessionen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind: 1.Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, erforderlichenfalls in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung (siehe Abschnitt 1), 2.Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 (siehe Abschnitt 2.1.3.), 3.Bewilligung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich (sog. Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GütbefG (früher § 7-Genehmigung) - siehe Abschnitt 2.1.2.), 4.auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigungen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (sog. Kontingentgenehmigungen - siehe Abschnitt 2.1.1.). Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, soweit gesetzlich normierte (zB in unmittelbar anwendbarem EU-Recht), vertraglich vereinbarte (zB in zwischenstaatlichen Abkommen) oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 7 Abs. 4 GütbefG verfügte Ausnahmeregelungen bestehen (siehe auch Anlage 1). (2) Abgesehen von jenen Fahrzeugen, die über eine Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (Abschnitt 0.1.1.) verfügen, bedarf grundsätzlich der gesamte gewerbsmäßige Güterverkehr über die Grenze mit im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen einer güterbeförderungsrechtlichen Genehmigung. (3) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist gemäß § 7 Abs. 2 GütbefG verboten; sie ist nur gestattet, 1.wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht (derartige Vereinbarungen bestehen derzeit aber nicht), oder 2.gemäß Kombifreistellungs-Verordnung im Rahmen des Vor- und Nachlaufs im grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehr mit einem in einem EWR-Staat zugelassenen Kraftfahrzeug. Durch die Kombifreistellungs-Verordnung wird festgelegt, wann ein grenzüberschreitender Kombinierter Verkehr vorliegt und welche Nachweise mitzuführen sind (vgl. Abschnitt 1.1.3.2. Abs. 7). Hinweise: Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 2 GütbefG ist jedes Kraftfahrzeug, mit dem eine gewerbsmäßige Beförderung getätigt wird - ungeachtet seines "Gewichts" im Rahmen jedweder Kategorie (zulässiges Gesamtgewicht, Nutzlast) - der Kabotageregelung des § 7 Abs. 2 GütbefG unterworfen (bei Fahrzeugen mit weniger als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht durch einen ausdrücklichen Verweis im § 1 Abs. 2 GütbefG); Durch die vorstehend unter Abs. 3 genannten Regelungen sind somit auch sogenannte "Klein-LKW" erfasst, soweit sie nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 fallen. Ausgenommen davon sind: die in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer (siehe Abschnitt 1.1.3.2.) und Schweizer Unternehmer (siehe Abschnitt 1.1.5.). 0.1.3. Zwischenstaatliche Vereinbarungen (1) Auf Grund des § 8 GütbefG wurden verschiedene zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen, nach denen vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie an einzelne Staaten güterbeförderungsrechtliche Genehmigungen vergeben werden. (2) Für die Ausstellung dieser Genehmigungen werden den betreffenden Staaten vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Formulare mit unterschiedlicher Bezeichnung und Gestaltung zugeleitet. Die ausgegebenen Urkunden werden in dieser Arbeitsrichtlinie unter der Bezeichnung "Kontingentgenehmigungen" zusammengefasst (siehe auch Abschnitt 2.1.1.). 0.2. Mitwirkung der Zollorgane (1) Die Zollorgane haben gemäß § 21 GütbefG in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 sowie von Abkommen über den grenzüberschreitenden Güterverkehr nach Maßgabe dieser Arbeitsrichtlinie mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde, Landeshauptmann, Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie). (2) Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften sind durchzuführen im Zuge von mobilen Kontrollen sowie von Zollabfertigungen von unter Raumverschluss beförderten Warenladungen bei Innerlandszollstellen. Das Güterbeförderungsgesetz 1995 normiert kein Recht zur Anhaltung von Fahrzeugen. Die mobilen Kontrollen haben daher im Rahmen von Anhaltungen bzw. Kontrollen gemäß § 16 Abs. 3 ZollR-DG bzw. § 22 Abs. 2 ZollR-DG zu erfolgen. (3) Bei Fehlen der erforderlichen Urkunden ist nach Abschnitt 3 vorzugehen. (4) Aus Gründen des rascheren Informationsflusses besteht gegen die Entgegennahme von direkten Weisungen im Gegenstand durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kein Einwand. (5) Werden gegen die Verweigerung der Einreise oder gegen andere auf Grund dieser Arbeitsrichtlinie ergriffene Maßnahmen der Zollstellen Beschwerden, Einwendungen udgl. erhoben und treten im Zuge der Erledigung derartiger Anbringen Zweifelsfragen auf, die nicht ausreichend geklärt werden können, ist durch Rückfrage bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eine entsprechende Klärung herbeizuführen. (6) Zuständig für Fragen des Güterverkehrs auf der Straße ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Abteilung IV/ST7 - Personen und Güterverkehr Radetzkystraße 2 1030 Wien. Als Ansprechpartner stehen zur Verfügung: Frau Mag. Bettina Huber (Tel. 01/711 62 65 - 5734, Fax 01/711 62 65 - 5852) Herr Mag. Stefan Rubenz (Tel. 01/711 62 65 - 5728, Fax 01/711 62 65 - 5852) Fr. Annemarie Steinbacher (Tel. 01/711 62 65 - 5532, Fax 01/711 62 65 - 5852) Fr. Martina Pober (Tel. 01/711 62 65 - 5858, Fax 01/711 62 65 - 5852) Hr. Edwin Grundei (Tel. 01/711 62 65 - 5457, Fax 01/711 62 65 - 5852) Fr. Birgit Allram (Tel. 01/711 62 65 - 5851, Fax 01/711 62 65 - 5852) Fr. Gabriele Arzberger (Tel. 01/711 62 65 - 5515, Fax 01/711 62 65 - 5852) 0.3. Vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln im Binnenverkehr gemäß Artikel 558 ZK-DVO (1) Gemäß Artikel 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO ist die vorübergehende Verwendung von im Straßenkehr eingesetzten Beförderungsmitteln mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dieses Artikels) zulässig, wenn die Beförderungsmittel bei gewerblicher Verwendung nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden. Die Beförderungsmittel können jedoch auch im Binnenverkehr (Beförderung von Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft geladen werden, um in diesem Gebiet wieder ausgeladen zu werden) eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es vorsehen. (2) Die "im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen", werden in dieser Arbeitsrichtlinie behandelt (siehe auch ZK-1375 Abschnitt 5.1.1.1.). Somit ist die Verwendung von Beförderungsmitteln im Binnenverkehr gemäß Artikel 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO zulässig, soweit dies in dieser Arbeitsrichtlinie - insbesondere in Abschnitt 1.1.3.2. (für Fahrzeuge aus den EWR-Mitgliedstaaten Liechtenstein, Norwegen und Island), in Abschnitt 1.1.5. (für schweizerische Fahrzeuge), in Abschnitt 2.1.3. und in Abschnitt 2.6. - vorgesehen ist.
