Nicht angeführte Länder Genehmigungspflicht auf Grund gewerbl. Verkehr Werk- verkehr Anmerkungen § 7 Abs. 1 Z 3 GütbefG ja ja 1.Einzelgenehmigungen, ausgestellt vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (einsprachig Deutsch); 2.Leerfahrten (auch Zugmaschinen ohne Auflieger) unterliegen ebenfalls der Genehmigungspflicht (siehe Abschnitt 2.3.). Ausnahme von der Genehmigungspflicht: Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 2.6.). Für den Drittlandverkehr (Abschnitt 2.2.) gelten die Ausnahmen insoweit, als nur die Genehmigungspflicht entfällt. Die Verpflichtung, den Heimatstaat zu durchfahren, wird dadurch nicht berührt. Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt.
