Liechtenstein Genehmigungspflicht auf Grund gewerbl. Verkehr Werk- verkehr Anmerkungen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ja, siehe Anm. 1 nein, siehe Anm. 2 1.Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates ist - und (bei Kabotagefahrten) ein Kontrollblatt (siehe Abschnitt 1.1.) oder Genehmigungen für den Drittlandverkehr (siehe Abschnitt 1.2.); 2.Genehmigungspflichtig sind Drittlandverkehre (siehe Abschnitt 1.2.); 3.Kabotagefahrten sind nach Maßgabe des Abschnittes 1.1.3.2. zulässig. Beschluss der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) oder oder ja siehe die vorste- henden Bestim- mungen 1.CEMT EURO III-Genehmigung ("EURO III sicheres KFZ") mit zugehörigem Fahrtenberichtsheft und zusätzlich ein CEMT Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein "EURO III sicheres", "EURO IV sicheres" oder "EURO V sicheres" Kraftfahrzeug (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 5) oder CEMT EURO IV-Genehmigung ("EURO IV sicheres KFZ") mit zugehörigem Fahrtenberichtsheft und zusätzlich ein CEMT Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein "EURO IV sicheres" oder "EURO V sicheres" Kraftfahrzeug) (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 6) oder CEMT EURO V-Genehmigung ("EURO V sicheres KFZ") mit zugehörigem Fahrtenberichtsheft und zusätzlich ein CEMT Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein "EURO V sicheres" Kraftfahrzeug) (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 7); 2.CEMT-Genehmigungen, die einen durchkreuzten Rundstempel mit der Aufschrift CEMT an dessen Rand und den Buchstaben A tragen, berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht: Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.) und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 1.1.3.2.). 1.Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 Tonnen nicht übersteigt oder deren höchste zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt; 2.Beförderung von Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste; 3.Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen; 4.Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.
