2. Güterbeförderungsgesetz 1995 (einschließlich CEMT) Die Rechtsgrundlage für die Kontrolle der in diesem Abschnitt behandelten Genehmigungen und Verkehre durch die Zollorgane ist das Güterbeförderungsgesetz 1995. 2.1. Genehmigungsarten 2.1.1. Kontingentgenehmigungen (1) Derzeit gibt es vor allem folgende Arten von Kontingentgenehmigungen: 1.Standardgenehmigungen: dies ist die gebräuchlichste Genehmigungsart. Mit diesen Genehmigungen können wahlweise Loco- oder Transitfahrten und bei Ländern, die für den Drittlandverkehr keine speziellen Genehmigungen benötigen (siehe Abschnitt 2.2.), auch Drittlandfahrten durchgeführt werden; 2.Locogenehmigungen oder Wechselverkehrsgenehmigungen: diese Genehmigungen berechtigen ausschließlich zur Durchführung von Locofahrten, auch als bilaterale Fahrten bezeichnet (Fahrten zwischen zwei Ländern, wobei die Fahrt in einem Land beginnt und im anderen Land endet, allenfalls auch mit Durchfahren von einem oder mehreren Transitländern) und bei Ländern, die für den Drittlandverkehr keine speziellen Genehmigungen benötigen (siehe Abschnitt 2.2.), auch zu Drittlandfahrten. Üblicherweise berechtigen solche Genehmigungen für eine Hinfahrt und eine Rückfahrt. Es gibt aber auch sog. Halbkarten, die nur für eine Fahrt in eine Richtung einsetzbar sind; 3.Transitgenehmigungen: diese Genehmigungen berechtigen ausschließlich zur Durchführung von Transitfahrten. Ein Be- oder Entladen in Österreich ist unzulässig. Solche Genehmigungen berechtigen üblicherweise zur Durchführung von zwei Transitfahrten (Hinfahrt und Rückfahrt); 4.Drittlandgenehmigungen: diese Genehmigungen berechtigen zur Durchführung von Drittlandfahrten und werden nur an jene Länder ausgegeben, die für den Drittlandverkehr spezielle Genehmigungen benötigen (siehe Abschnitt 2.2.); 5.Genehmigungen gebunden an bestimmte Sicherheits- und Umweltstandards: diese Genehmigungsart ist eine spezielle Genehmigungsform (im Regelfall Loco-, Transit- oder Drittlandgenehmigungen), die an die Verwendung von LKW, die bestimmten technischen Sicherheits- und Umweltstandards entsprechen, gebunden ist. Welchen Sicherheits- Umweltstandards die LKW entsprechen müssen, ist auf der Genehmigung angegeben, ebenso welcher Nachweis hierfür im Fahrzeug mitzuführen ist; Hinweis: In den meisten Fällen handelt es ich hierbei um die Nachweise für "green lorry" (auch EURO II), "EURO III sicher", "EURO IV sicher" oder EURO V sicher". 6.Belohnungsgenehmigungen: diese Genehmigungsart ist eine spezielle Genehmigungsform (im Regelfall Loco-, Transit- oder Drittlandgenehmigungen), die als Belohnung für durchgeführte Fahrten auf der rollenden Landstraße zugeteilt werden. Die vorstehenden Genehmigungsarten können zusätzlich mit verschiedenen Auflagen oder Einschränkungen versehen sein. Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen (siehe Abs. 2 und 3) erteilt. Muster der Kontingentgenehmigungen sind in der internen Findok enthalten. (2) Einzelgenehmigungen gelten, sofern in den Genehmigungen nicht mehrere Fahrten gestattet sind, grundsätzlich für eine Hin- und Rückfahrt. Bei der Russischen Föderation gelten die Genehmigungen jedoch nur für eine beladene Fahrt in eine Richtung (da Leerfahrten genehmigungsfrei sind); demnach sind für eine beladene Hinfahrt und eine beladene Rückfahrt zwei Genehmigungen erforderlich. Die Einzelgenehmigungen sind hinsichtlich jeder durchgeführten Fahrt zu entwerten (siehe Abs. 9). (3) Manche Genehmigungen enthalten abtrennbare Allongen, die wie folgt zu behandeln sind: a)im Transitverkehr ist bei der ersten Transitfahrt das Feld "Transit - Einfahrt I/Ausfahrt I" zu entwerten und eine der beiden Allongen abzutrennen, die ebenfalls zu entwerten ist; bei der zweiten Transitfahrt ist das Feld "Transit - Einfahrt II/Ausfahrt II" zu entwerten und die andere Allonge abzutrennen, die ebenfalls zu entwerten ist; b)im Locoverkehr oder im Drittlandverkehr ist bei der ersten Fahrt das Feld "LOCO oder DRITTLAND - Einfahrt" zu entwerten und eine der beiden Allongen abzutrennen, die ebenfalls zu entwerten ist; bei der zweiten Fahrt ist das Feld "LOCO oder DRITTLAND - Ausfahrt" zu entwerten und die andere Allonge abzutrennen, die ebenfalls zu entwerten ist. Genehmigungen ohne Allongen sind verbraucht und somit ungültig. Hinsichtlich der Entwertung der Genehmigungen siehe Abs. 9. (4) Die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen muss bei der Einreise so bemessen sein, dass die Zeit für die gesamte Fahrtstrecke im Bundesgebiet einschließlich der damit verbundenen Manipulationen (Be- bzw. Entladung des Fahrzeuges) in die Gültigkeitsdauer fällt. Eine Genehmigung für die Folgezeit kommt nur in Fällen unvorhergesehener Ereignisse (zB Unfall) in Betracht. (5) Im Ausland erfolgte Umschreibungen von Genehmigungen für ein anderes Fahrzeug sind nur anzuerkennen, wenn sie von einer dort zur Ausgabe der Genehmigungen berechtigten Stelle erfolgt sind. Bestehen Zweifel, ob die Umschreibung einer Genehmigung durch eine berechtigte Stelle erfolgt ist, ist eine Kopie der Genehmigung an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (siehe Abschnitt 0.2. Abs. 6) zur Prüfung zu übermitteln. Die Weiterfahrt des Fahrzeuges ist jedoch zu gestatten. (6) Als Anlage 1 ist eine Übersicht über die Genehmigungspflicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße angeschlossen, die auch die jeweils zu beachtenden Ausnahmen enthält. (7) Wenn mit einem Fahrzeug, für das sowohl inländische als auch ausländische Zulassungen (Kennzeichen) vorhanden sind, im grenzüberschreitenden Güterverkehr gewerbsmäßige Beförderungen durchgeführt werden, richtet sich die güterbeförderungsrechtliche Genehmigungspflicht danach, mit welchem Kennzeichen der Grenzübertritt erfolgt. Erfolgt der Grenzübertritt mit ausländischem Kennzeichen, so bedarf der Gütertransport einer güterbeförderungsrechtlichen Genehmigung. (8) Gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG haben die Unternehmer dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Kontingentgenehmigungen bei jeder grenzüberschreitenden Fahrt vollständig ausgefüllt (einschließlich der Angabe von Ort und Datum der Einreise) und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. Gemäß § 9 Abs. 2 GütbefG haben die Lenker die Kontingentgenehmigungen bei jeder grenzüberschreitenden Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. (9) Die Entwertung der Einzelgenehmigungen erfolgt durch Ansetzen des Datums der Ein- bzw. Ausreise im Genehmigungsformular, wobei dies grundsätzlich vor der Einreise in das österreichische Staatsgebiet zu erfolgen hat. Werden nur österreichische Binnengrenzen überschritten, hat diese Entwertung auf folgende Arten zu erfolgen: 1.Ansetzen eines Kontrollvermerkes in den Genehmigungen durch Kontrollorgane einer zuständigen Behörde oder Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder 2.Entwertung durch ein bei verschiedenen Grenzübergängen vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufgestelltes Entwertungsgerät - die Geräte stempeln Datum, Uhrzeit und Stationsnummer, oder 3.Entwertung durch einen Mitarbeiter eines vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie beauftragten Unternehmens; derzeit ist nur die Firma Schenker & Co. AG beauftragt, derartige Entwertungen vorzunehmen, oder 4.händische Eintragung der erforderlichen Daten durch den Lenker vor Eintritt in das Bundesgebiet. (10) Während der gesamten Güterbeförderung sind im Fahrzeug ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis (zB Frachtbrief oder Ladeauftrag bei Werkverkehr) mitzuführen, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort sowie der Auftraggeber angeführt ist. Der Lenker hat diese Dokumente den Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen. 2.1.2. Genehmigungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GütbefG Die vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GütbefG erteilten Bewilligungen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen werden als Einzelgenehmigungen ausgestellt. Hinsichtlich dieser Genehmigungen gilt Abschnitt 2.1.1. Abs. 2, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 entsprechend. 2.1.3. CEMT-Genehmigungen (1) CEMT-Genehmigungen wurden erstmals am 1. Jänner 1974 eingeführt. Mit diesen Genehmigungen kann ein Frächter liberalisiert und unter einheitlichen Bedingungen im Transit bzw. zwischen den Mitgliedstaaten der CEMT Güterbeförderungen durchführen. CEMT-Genehmigungen berechtigen allerdings nicht zur Durchführung von Transporten zwischen CEMT-Mitgliedstaaten und Staaten, die nicht Mitglied der CEMT sind, sowie zur Durchführung von Kabotagefahrten. Als zusätzliche Auflage wurde für CEMT-Genehmigungen ab dem Jahr 2006 festgelegt, dass der Inhaber dieser Lizenz mit einem Standort in einem CEMT Mitgliedstaat berechtigt ist, maximal drei Straßengütertransporte hintereinander innerhalb der CEMT Region außerhalb des Staates der Zulassung des Fahrzeuges auszuführen. Daraus ergibt sich folgende Fahrtenformel: 1.erste Fahrt: beladene Fahrt vom Zulassungsstaat in das CEMT Gebiet; 2.zweite, dritte und vierte Fahrt: drei beladene Güterbeförderungen innerhalb des CEMT Gebietes (Leerfahrten und Fahrten außerhalb des CEMT Gebietes sind von dieser Regelung nicht betroffen); 3.fünfte Fahrt: leere oder beladene Rückfahrt aus dem CEMT Gebiet in den Zulassungsstaat. Zur Erläuterung wird auf folgendes Beispiel verwiesen: Fahrten eines in der Ukraine zugelassenen LKWs mit einer CEMT-Genehmigung: Fahrstrecke Beurteilung der Fahrt Anmerkungen Ukraine --> Ungarn erste Fahrt aus dem Zulassungsstaat in das CEMT Gebiet Ungarn --> Österreich erste Fahrt im CEMT Gebiet Österreich --> Ukraine Rückfahrt in den Zulassungsstaat nach Rückkehr in den Zulassungsstaat beginnen die Fahrten neu zu laufen Ukraine --> Polen erste Fahrt aus dem Zulassungsstaat in das CEMT Gebiet Polen --> Russland (mit Transit Ukraine) Rückfahrt in den Zulassungsstaat nach Rückkehr in den Zulassungsstaat (auch wenn der Zulassungsstaat transitiert wird) beginnen die Fahrten neu zu laufen Ukraine --> Deutschland erste Fahrt aus dem Zulassungsstaat in das CEMT Gebiet Deutschland --> Italien (Leerfahrt) Leerfahrten im CEMT Gebiet werden nicht gezählt Italien --> Österreich erste Fahrt im CEMT Gebiet (zweite Fahrt insgesamt) Österreich --> Italien zweite Fahrt im CEMT Gebiet (dritte Fahrt insgesamt) Italien --> Österreich (Leerfahrt) Leerfahrten im CEMT Gebiet werden nicht gezählt Österreich --> Ungarn dritte Fahrt im CEMT Gebiet (vierte Fahrt insgesamt) nächste CEMT Fahrt muss in den Zulassungsstaat führen Ungarn --> Iran Fahrten außerhalb des CEMT Gebietes werden nicht gezählt nächste CEMT Fahrt muss in den Zulassungsstaat führen Iran --> Ungarn Fahrten außerhalb des CEMT Gebietes werden nicht gezählt nächste CEMT Fahrt muss in den Zulassungsstaat führen Ungarn --> Österreich vierte Fahrt im CEMT Gebiet (fünfte Fahrt insgesamt) Fahrt ist UNZULÄSSIG - Fahrt muss in den Zulassungsstaat führen Ungarn --> Ukraine Rückfahrt in den Zulassungsstaat nach Rückkehr in den Zulassungsstaat beginnen die Fahrten neu zu laufen Sofern gemäß Abschnitt 1.1. das Mitführen einer Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates und auch kein langfristig Aufenthaltsberechtigter iSd Richtlinie 2003/109 des Rates ist - erforderlich ist, gilt dies auch dann, wenn für die Fahrt eine CEMT-Genehmigung verwendet wird. (2) Pro CEMT-Genehmigung wird seit dem Jahr 2002 ein Fahrtenberichtsheft ausgegeben, in dem chronologisch und lückenlos alle Fahrten eines Jahres, und zwar sowohl Leerfahrten als auch beladene Fahrten, einzutragen sind, und zwar auch dann, wenn eine Teilstrecke ohne Verwendung der CEMT-Genehmigung durchgeführt wird (zB ukrainischer Transporter fährt von Szeged in Ungarn mit einer Rollenden Landstraße nach Wels), hier ist für den Nachlauf zwar keine Genehmigung notwendig (siehe Abschnitt 2.6. Abs. 4), die Teilstrecke muss aber trotzdem im Fahrtenberichtsheft eingetragen werden. In den Fahrtenberichtsheften müssen alle grünen Originalblätter eines Jahres (nicht jedoch die weißen Durchschläge) mitgeführt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass auch jene Fahrtenberichtshefte anzuerkennen sind, wo statt der grünen Originalblätter die weißen Durchschläge im Berichtsheft verbleiben. Beladene Fahrten sind in den Fahrtenberichtsheften wie folgt zu dokumentieren: in Spalte 1: a)Abfahrtsdatum; b)Ankunftsdatum (einzutragen bei Erreichen des Ankunftsortes); in Spalte 2: a)Beladeort; b)Entladeort; zusätzlich können die auf der Strecke liegenden Grenzübertrittsstellen angeführt werden; in Spalte 3: a)Land der Beladung; b)Land der Entladung; in Spalte 4: Kfz-Kennzeichen / Zulassungsstaat; in Spalte 5: Bruttogewicht der Ladung (Tonnen mit einer Dezimalstelle); in Spalte 6: a)Kilometerstand bei der Abfahrt; b)Kilometerstand bei der Ankunft (einzutragen bei Erreichen des Ankunftsortes); in Spalte 7: allfällige Anmerkungen; in Spalte 8: Tonnenkilometer (diese Spalte gibt es nur in österreichischen Fahrtenberichtsheften). Leerfahrten sind in den Fahrtenberichtsheften wie folgt zu dokumentieren: in Spalte 1: a)Abfahrtsdatum; b)Ankunftsdatum (einzutragen bei Erreichen des Ankunftsortes); in Spalte 2: a)Abfahrtsort; b)Ankunftsort; zusätzlich können die auf der Strecke liegenden Grenzübertrittsstellen angeführt werden; in Spalte 3: a)Land der Abfahrt; b)Land der Ankunft; in Spalte 4: Kfz-Kennzeichen / Zulassungsstaat; in Spalte 5: 0für Bruttogewicht der Ladung; in Spalte 6: a)Kilometerstand bei der Abfahrt; b)Kilometerstand bei der Ankunft (einzutragen bei Erreichen des Ankunftsortes); in Spalte 7: kann vermerkt werden "LEERFAHRT" (muss aber nicht). (3) CEMT-Genehmigungen werden als Genehmigung auf Zeit ausgegeben und können für beliebig viele Fahrten im Sinne von Abs. 1 verwendet werden. Die Genehmigungen können auch für gemietete Fahrzeuge verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: a)das gemietete Fahrzeug muss ausschließlich in der Disposition des Mieters stehen (Nachweis: Frachtbrief); b)die CEMT-Genehmigung muss auf den Mieter ausgestellt sein; c)der Mietvertrag muss mitgeführt werden; d)der LKW-Lenker muss zum Betrieb des mietenden Transporteurs gehören (Nachweis durch Arbeitsbestätigung). Bei gemischtnationalen Fahrzeugkombinationen stellt die Genehmigung dabei auf das ziehende Fahrzeug ab. (4) CEMT-Genehmigungen sind für Österreich nicht gültig, wenn sie auf der ersten Seite mit einem Rundstempel (im Durchmesser von 2 cm) mit der Aufschrift CEMT an dessen Rand und dem Buchstaben A, welcher durchkreuzt ist, versehen sind. (5) Es gibt folgende Arten von CEMT-Genehmigungen, die in Österreich gültig sind: 1.CEMT EURO III-Genehmigung ("EURO III sicheres KFZ") - siehe Abs. 6, 2.CEMT EURO IV-Genehmigung ("EURO IV sicheres KFZ") - siehe Abs. 7, 3.CEMT EURO V-Genehmigung ("EURO V sicheres KFZ") - siehe Abs. 8 sowie 4.CEMT Umzugsgenehmigungen - siehe Abs. 9. Gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG haben die Unternehmer dafür zu sorgen, dass die erforderlichen CEMT-Genehmigungen, Fahrtenberichtshefte und Kontrolldokumente (siehe Abs. 4 bis 8) bei jeder grenzüberschreitenden Fahrt vollständig ausgefüllt mitgeführt werden. Gemäß § 9 Abs. 2 GütbefG haben die Lenker diese Unterlagen bei jeder grenzüberschreitenden Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Muster der CEMT-Genehmigungen und der CEMT-Kontrolldokumente sind in der internen Findok enthalten. (6) Eine CEMT EURO III-Genehmigung ("EURO III sicheres KFZ") wird als Jahresgenehmigung (grün-oranges Formular) mit einer Gültigkeit von einem Kalenderjahr herausgegeben. Diese Genehmigung ist mit dem folgenden Stempelabdruck in grüner Farbe gekennzeichnet: Die Genehmigung muss vollständig ausgefüllt sein und bei jedem Transport mitgeführt werden. Überdies sind folgende Unterlagen mitzuführen: 1.ein zur betreffenden Genehmigung gehörendes, behördlich ausgegebenes Fahrtenberichtsheft (siehe Abs. 2) und 2.die folgenden Nachweise, in denen jeweils die Erfüllung der technischen Voraussetzungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/Final bestätigt wird: a)ein CEMT Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein "EURO III sicheres", "EURO IV sicheres" oder "EURO V sicheres" Kraftfahrzeug, für den Folgendes gilt: -der Nachweis ist ein hellgrünes Dokument in deutscher, englischer und französischer Sprache, der in einer der drei Sprachen ausgefüllt sein muss (die beiden anderen Sprachversionen dienen zur Übersetzung!); -der Nachweis kann entweder ein "EURO III sicheres", ein "EURO IV sicheres" oder ein "EURO V sicheres" Kraftfahrzeug betreffen; -bis zum 31. März 2009 durften gemäß CEMT GUIDE 2009 auch noch Formulare in der alten Fassung ausgegeben werden, ab 1. April 2009 nur mehr die Neufassung des Dokuments; -Formulare zum Nachweis von EURO III, EURO IV und EURO V (technische Voraussetzungen und Lärm- und Abgasverhalten), in der Fassung des CEMT Guide 2006 bzw. ITF/TMB/TR(2008)4, die vor dem 31. März 2009 ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit; und b)ein CEMT Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers mit den technischen Sicherheitsanforderungen, falls das Fahrzeug einen Anhänger oder einen Sattelauflieger zieht, für den Folgendes gilt: -der Nachweis ist ein hellgelbes Dokument in deutscher, englischer und französischer Sprache, der in einer der drei Sprachen ausgefüllt sein muss (die beiden anderen Sprachversionen dienen zur Übersetzung!); -bis zum 31. März 2009 durften gemäß CEMT GUIDE 2009 auch noch Formulare in der alten Fassung ausgegeben werden, ab 1. April 2009 nur mehr die Neufassung des Dokuments; -Formulare, die vor dem 31. März 2009 ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit; und c)ein CEMT Nachweis der technischen Überwachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger, wobei ein solcher Nachweis sowohl für das Zugfahrzeug als auch für den Anhänger oder den Sattelauflieger erforderlich ist, für den Folgendes gilt: -der Nachweis ist ein weißes Dokument in deutscher, englischer und französischer Sprache, der in einer der drei Sprachen ausgefüllt sein muss (die beiden anderen Sprachversionen dienen zur Übersetzung!); -Dieser Nachweis bleibt für jeweils 12 Monate ab Ausstellungsdatum gültig und muss danach erneuert werden. Ohne Fahrtenberichtsheft und CEMT-Kontrolldokument ist eine CEMT EURO III-Genehmigung ("EURO III sicheres KFZ") ungültig. (7) Eine CEMT EURO IV-Genehmigung ("EURO IV sicheres KFZ") wird als Jahresgenehmigung (grün-oranges Formular) mit einer Gültigkeit von einem Kalenderjahr herausgegeben. Diese Genehmigung ist mit dem folgenden Stempelabdruck in grüner Farbe gekennzeichnet: Die Genehmigung muss vollständig ausgefüllt sein und bei jedem Transport mitgeführt werden. Überdies sind folgende Unterlagen mitzuführen: 1.ein zur betreffenden Genehmigung gehörendes, behördlich ausgegebenes Fahrtenberichtsheft (siehe Abs. 2) und 2.die folgenden Nachweise, in denen jeweils die Erfüllung der technischen Voraussetzungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/Final bestätigt wird: a)ein CEMT Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein "EURO III sicheres", "EURO IV sicheres" oder "EURO V sicheres" Kraftfahrzeug, für den Folgendes gilt: -der Nachweis ist ein hellgrünes Dokument in deutscher, englischer und französischer Sprache, der in einer der drei Sprachen ausgefüllt sein muss (die beiden anderen Sprachversionen dienen zur Übersetzung!); -der Nachweis kann darf nur ein "EURO IV sicheres" oder ein "EURO V sicheres" Kraftfahrzeug betreffen; -bis zum 31. März 2009 durften gemäß CEMT GUIDE 2009 auch noch Formulare in der alten Fassung ausgegeben werden, ab 1. April 2009 nur mehr die Neufassung des Dokuments; -Formulare zum Nachweis von EURO III, EURO IV und EURO V (technische Voraussetzungen und Lärm- und Abgasverhalten), in der Fassung des CEMT Guide 2006 bzw. ITF/TMB/TR(2008)4, die vor dem 31. März 2009 ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit; und b)ein CEMT Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers mit den technischen Sicherheitsanforderungen, falls das Fahrzeug einen Anhänger oder einen Sattelauflieger zieht, für den Folgendes gilt: -der Nachweis ist ein hellgelbes Dokument in deutscher, englischer und französischer Sprache, der in einer der drei Sprachen ausgefüllt sein muss (die beiden anderen Sprachversionen dienen zur Übersetzung!); -bis zum 31. März 2009 durften gemäß CEMT GUIDE 2009 auch noch Formulare in der alten Fassung ausgegeben werden, ab 1. April 2009 nur mehr die Neufassung des Dokuments; -Formulare, die vor dem 31. März 2009 ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit; und c)ein CEMT Nachweis der technischen Überwachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger, wobei ein solcher Nachweis sowohl für das Zugfahrzeug als auch für den Anhänger oder den Sattelauflieger erforderlich ist, für den Folgendes gilt: -der Nachweis ist ein weißes Dokument in deutscher, englischer und französischer Sprache, der in einer der drei Sprachen ausgefüllt sein muss (die beiden anderen Sprachversionen dienen zur Übersetzung!); -Dieser Nachweis bleibt für jeweils 12 Monate ab Ausstellungsdatum gültig und muss danach erneuert werden. Ohne Fahrtenberichtsheft und CEMT-Kontrolldokument ist eine CEMT EURO IV-Genehmigung ("EURO IV sicheres KFZ") ungültig. (8) Eine CEMT EURO V-Genehmigung ("EURO V sicheres KFZ") wird als Jahresgenehmigung (grün-oranges Formular) mit einer Gültigkeit von einem Kalenderjahr herausgegeben. Diese Genehmigung ist mit dem folgenden Stempelabdruck in grüner Farbe gekennzeichnet: Die Genehmigung muss vollständig ausgefüllt sein und bei jedem Transport mitgeführt werden. Überdies sind folgende Unterlagen mitzuführen: 1.ein zur betreffenden Genehmigung gehörendes, behördlich ausgegebenes Fahrtenberichtsheft (siehe Abs. 2) und 2.die folgenden Nachweise, in denen jeweils die Erfüllung der technischen Voraussetzungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/Final bestätigt wird: a)ein CEMT Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein "EURO III sicheres", "EURO IV sicheres" oder "EURO V sicheres" Kraftfahrzeug, für den Folgendes gilt: -der Nachweis ist ein hellgrünes Dokument in deutscher, englischer und französischer Sprache, der in einer der drei Sprachen ausgefüllt sein muss (die beiden anderen Sprachversionen dienen zur Übersetzung!); -der Nachweis kann darf nur ein "EURO V sicheres" Kraftfahrzeug betreffen; -bis zum 31. März 2009 durften gemäß CEMT GUIDE 2009 auch noch Formulare in der alten Fassung ausgegeben werden, ab 1. April 2009 nur mehr die Neufassung des Dokuments; -Formulare zum Nachweis von EURO III, EURO IV und EURO V (technische Voraussetzungen und Lärm- und Abgasverhalten), in der Fassung des CEMT Guide 2006 bzw. ITF/TMB/TR(2008)4, die vor dem 31. März 2009 ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit; und b)ein CEMT Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers mit den technischen Sicherheitsanforderungen, falls das Fahrzeug einen Anhänger oder einen Sattelauflieger zieht, für den Folgendes gilt: -der Nachweis ist ein hellgelbes Dokument in deutscher, englischer und französischer Sprache, der in einer der drei Sprachen ausgefüllt sein muss (die beiden anderen Sprachversionen dienen zur Übersetzung!); -bis zum 31. März 2009 durften gemäß CEMT GUIDE 2009 auch noch Formulare in der alten Fassung ausgegeben werden, ab 1. April 2009 nur mehr die Neufassung des Dokuments; -Formulare, die vor dem 31. März 2009 ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit; und c)ein CEMT Nachweis der technischen Überwachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger, wobei ein solcher Nachweis sowohl für das Zugfahrzeug als auch für den Anhänger oder den Sattelauflieger erforderlich ist, für den Folgendes gilt: -der Nachweis ist ein weißes Dokument in deutscher, englischer und französischer Sprache, der in einer der drei Sprachen ausgefüllt sein muss (die beiden anderen Sprachversionen dienen zur Übersetzung!); -Dieser Nachweis bleibt für jeweils 12 Monate ab Ausstellungsdatum gültig und muss danach erneuert werden. Ohne Fahrtenberichtsheft und CEMT-Kontrolldokument ist eine CEMT EURO III-Genehmigung ("EURO III sicheres KFZ") ungültig. (9) CEMT-Umzugsgenehmigungen ermöglichen dem betreffenden Transportunternehmer die Durchführung von grenzüberschreitenden Umzügen bzw. die dazugehörigen Leerfahrten im Bereich der Mitgliedstaaten der CEMT mit besonders dafür ausgerüsteten Fahrzeugen (in der Regel "Möbelkoffer"). Diese Dauergenehmigungen sind ohne Fahrtenberichtsheft zu verwenden. (10) Die nachfolgenden Staaten sind CEMT-Mitgliedstaaten, wobei jeweils die Anzahl und die Art der CEMT-Genehmigungen angegeben sind, die die Transportunternehmer des betreffenden Landes in Österreich im Jahr 2012 verwenden dürfen: Albanien: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Armenien: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Aserbaidschan: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Belgien: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Bosnien-Herzegowina: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Bulgarien: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Dänemark: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Deutschland: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Estland: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Finnland: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Frankreich: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Georgien: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Griechenland: 90 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Großbritannien: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Irland: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Italien: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Kroatien: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Lettland: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Liechtenstein: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Litauen: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Luxemburg: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Malta: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") ") Mazedonien: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Moldau: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Montenegro: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Niederlande: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Norwegen: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Polen: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Portugal: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Rumänien: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Russland: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Schweden: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Schweiz: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Serbien: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Slowakei: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Slowenien: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Spanien: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Tschechische Republik: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Türkei: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ")) Ukraine: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Ungarn: 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") Weißrussland (Belarus): 96 CEMT EURO III ("EURO III sicheres KFZ") oder EURO IV ("EURO IV sicheres KFZ") oder EURO V ("EURO V sicheres KFZ") (11) Eine CEMT-Kurzzeitgenehmigung oder "short-term-license" (gelbes Formular) ist eine CEMT-Genehmigung, die für einen Monat ausgestellt wird, wobei eine jährliche Genehmigung gegen 12 Kurzzeitgenehmigungen ausgetauscht werden kann. In Österreich sind Kurzzeitgenehmigungen nicht gültig, da Österreich zu der betreffenden Resolution Nr. 55 einen Vorbehalt eingelegt hat. (12) Bei Vorweis einer ungültigen CEMT-Genehmigung ist über den versuchten Missbrauch bei nächster Gelegenheit die für den Ort der Abfertigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat) unter Angabe des Namens des Unternehmens, für das die Genehmigung ausgestellt wurde, und der Nummer der Genehmigung fernmündlich zu verständigen. Dabei ist nach Abschnitt 3 vorzugehen. Zu Beweiszwecken ist eine Kopie der Genehmigung anzufertigen. (13) Mit einer CEMT-Genehmigung darf jeweils nur ein Fahrzeug das Hoheitsgebiet befahren. Die gleichzeitige Einbringung mehrerer Kraftfahrzeuge mit nur einer CEMT-Genehmigung ist unzulässig. Ist auf Grund einer Eintragung im Fahrtenberichtsheft davon auszugehen, dass gegen diese Auflage verstoßen worden ist und zwei oder mehr Fahrzeuge gleichzeitig eingebracht worden sind, ist nach Abschnitt 3 vorzugehen. 2.2. Drittlandverkehr (1) Ein Drittlandverkehr (Beförderung von Gütern aus einem anderen als dem die Genehmigung ausgebenden Drittland nach Österreich oder umgekehrt) ist ebenfalls grundsätzlich genehmigungspflichtig. Auf der Genehmigung ist vorgeschrieben, ob der Heimatstaat durchfahren werden muss oder nicht. Für Fahrzeuge, die in der Türkei beheimatet sind, sind für den Drittlandverkehr eigene Genehmigungen mit dem Aufdruck "DRITTLANDVERKEHR" zu verwenden. Gegenüber allen anderen Staaten gelten Genehmigungen - ohne derartigen Aufdruck - jeweils auch für den Drittlandverkehr sofern dies auf der Genehmigung angegeben ist. (2) CEMT-Genehmigungen berechtigen immer auch zum Drittlandverkehr, und zwar auch dann, wenn der Heimatstaat nicht durchfahren wird. (3) Die Feststellung, ob ein Drittlandverkehr vorliegt, ist durch Einsichtnahme in den Frachtbrief zu treffen. 2.3. Leerfahrten Leerfahrten sind grundsätzlich ebenso genehmigungspflichtig wie beladene Fahrten. Genehmigungsfrei sind lediglich folgende Leerfahrten: a)Leerfahrten im Zusammenhang mit befreiten Fahrten sowie b)Leerfahrten mit Fahrzeugen, die in folgenden Ländern beheimatet sind: Aserbaidschan Georgien Iran Russland Türkei. 2.4. Werkverkehr (1) Ein Werkverkehr liegt vor, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1.Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt werden oder worden sein. 2.Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrer Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. 3.Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom Personal geführt werden, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zu Verfügung gestellt wurde. 4.Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden oder gemietet sein, wobei sie im letzteren Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr erfüllen müssen (siehe Abschnitt 2.6.). 5.Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen. (2) Zum Unternehmen gehören auch alle Zweigniederlassungen, weiteren Betriebsstätten udgl. sowie die auch nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen. 2.5. Gemietete Fahrzeuge Bei der Verwendung von Mietfahrzeugen sind gemäß § 6 Abs. 4 GütbefG (und gemäß der Richtlinie 2006/1/EG) folgende Dokumente mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen: ein Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen, und, sofern der Lenker nicht der Mieter ist, ein Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten. 2.6. Ausnahmen (1) Gemäß § 4 Abs. 2 GütbefG ist eine Konzession (und damit auch eine güterbeförderungsrechtliche Genehmigung) nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3,5 Tonnen nicht übersteigt. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 0.1.2. Abs. 3). Für den Drittlandverkehr gelten die Ausnahmen insoweit, als nur die Genehmigungspflicht entfällt. Die Verpflichtung, den Heimatstaat zu durchfahren, wird dadurch nicht berührt. (2) Eine güterbeförderungsrechtliche Genehmigung ist für Fahrzeuge oder Ladungseinheiten nicht erforderlich, wenn eine Bescheinigung einer Kombiverkehrsgesellschaft darüber vorgewiesen wird, dass eine Beförderung im begleiteten kombinierten Verkehr wegen einer Störung dieses Verkehrs nicht möglich ist. Derzeit betreiben folgende Kombiverkehrsgesellschaften Rollende Landstraßen: Firma ÖKOMBI GmbH. (3) Eine güterbeförderungsrechtliche Genehmigung ist ferner nicht erforderlich für Hilfstransporte sowie für Transporte von Gegenständen, die ausschließlich zur Verwendung der Schutztruppe der Vereinten Nationen oder im Rahmen anderer friedenserhaltender Operationen der Vereinten Nationen bestimmt sind. Diese Ausnahmen gelten auch für allfällige Leerabhol- oder Leerrückfahrten vor oder nach solchen Transporten. (4) Eine güterbeförderungsrechtliche Genehmigung ist nicht erforderlich für den Vor- und Nachlauf bei folgenden begleiteten kombinierten Verkehren: 1.zum und vom Verschiebebahnhof Wels CCT (Combi Cargo Terminal) auf folgenden Routen: -A 25 (Welser Autobahn) und A 8 (Innkreis Autobahn), mit Grenzübertritt in Suben, -A 25 (Welser Autobahn), A 1 (West Autobahn) und A 7 (Mühlkreis Autobahn), -S 10 (Mühlviertler Schnellstraße) mit Grenzübertritt in Wullowitz, -A 25 (Welser Autobahn), A 8 (Innkreis Autobahn) und A 1 (West Autobahn), -A 25 (Welser Autobahn) und A 1 (West Autobahn) mit Grenzübertritt in Salzburg/Walserberg oder -der Vor- und Nachlauf für Be- oder Entladetätigkeiten innerhalb eines Umkreises von 70 km Luftlinie um den Terminal Wels; 2.zum und vom Salzburg Hauptbahnhof CCT auf der A 1 (West Autobahn) mit Grenzübertritt in Salzburg/ Walserberg; 3.zum und vom Bahnhof Brennersee CCT auf der A 13 (Brenner Autobahn) mit Grenzübertritt am Brennerpass; 4.zum und vom Bahnhof Wörgl CCT auf der Route A 12 (Inntal Autobahn) mit Grenzübertritt in Kiefersfelden; 5.bei allfälligen RoLa-Verkehren zum und vom Bahnhof Villach Süd CCT auf folgenden Routen: -A 2 (Süd Autobahn) mit Grenzübertritt in Arnoldstein, -A 2 (Süd Autobahn) und -A11 (Karawanken Autobahn) und mit Grenzübertritt im Karawankentunnel. (5) Die Vorlage der Bescheinigung einer Kombiverkehrsgesellschaft im kombinierten Verkehr ist erforderlich. Vorlaufverkehr: Im Vorlaufverkehr dient als Nachweis der Benützung des begleiteten Kombinierten Verkehrs entweder eine entsprechende Bestätigung auf den Frachtbriefen durch die Firma ÖKOMBI GmbH (bzw. deren Agenturen Sebert, Schenker/Durmaz), aus der die geplante Nutzung der Rollenden Landstraße ersichtlich ist, oder eine Buchungsbestätigung für die jeweilige Rollende Landstraße. Nachlaufverkehr: Als Bestätigung für den grenzüberschreitenden Nachlauf von der Rollenden Landstraße auf den liberalisierten Korridoren zu den unter Abs. 4 genannten Grenzübergängen gilt der CIM/UIRR-RoLa-Frachtbrief mit Stempel des jeweiligen Ankunftsterminals der Rollenden Landstraße. (6) Weitere auf § 7 Abs. 4 GütbefG basierende bzw. vertraglich vereinbarte Ausnahmen siehe Anlage 1. Diese Ausnahmen gelten allerdings ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abs. 1). Für den Drittlandverkehr gelten die Ausnahmen insoweit, als nur die Genehmigungspflicht entfällt. Die Verpflichtung, den Heimatstaat zu durchfahren, wird dadurch nicht berührt, außer dies ist anders angegeben.
