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Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 27.07.2012 · Quelle: Findok

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Kroatien Genehmigungspflicht auf Grund gewerbl. Verkehr Werk- verkehr Anmerkungen Art. 7 der Vereinbarung vom 6. Juni 1995, BGBl. III Nr. 1/2003 ja ja 1.Einzelgenehmigungen, ausgestellt vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (zweisprachig) 2.Kroatische KFZ, die leer nach Österreich einfahren (auch Zugmaschinen ohne Auflieger), unterliegen der Genehmigungspflicht. Beschluss der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT)   oder   oder   ja siehe die vorste- henden Bestim- mungen 1.CEMT EURO III-Genehmigung ("EURO III sicheres KFZ") mit zugehörigem Fahrtenberichtsheft und zusätzlich ein CEMT Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein "EURO III sicheres", "EURO IV sicheres" oder "EURO V sicheres" Kraftfahrzeug (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 5) oder CEMT EURO IV-Genehmigung ("EURO IV sicheres KFZ") mit zugehörigem Fahrtenberichtsheft und zusätzlich ein CEMT Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein "EURO IV sicheres" oder "EURO V sicheres" Kraftfahrzeug) (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 6) oder CEMT EURO V-Genehmigung ("EURO V sicheres KFZ") mit zugehörigem Fahrtenberichtsheft und zusätzlich ein CEMT Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein "EURO V sicheres" Kraftfahrzeug) (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 7); 2.CEMT-Genehmigungen, die einen durchkreuzten Rundstempel mit der Aufschrift CEMT an dessen Rand und den Buchstaben A tragen, berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht: Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 2.6.). Für den Drittlandverkehr (Abschnitt 2.2.) gelten die Ausnahmen insoweit, als nur die Genehmigungspflicht entfällt. Die Verpflichtung, den Heimatstaat zu durchfahren, wird dadurch nicht berührt. 1.Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger nicht mehr als 6 Tonnen beträgt oder deren höchste zulässige Nutzlast 3,5 Tonnen nicht übersteigt; 2.Gelegentliche Beförderung von Gütern von und zu Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste; 3.Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen sowie die Fahrt des Reparaturfahrzeuges; 4.Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Austauschfahrzeuges, das ein im Ausland funktionsuntüchtig gewordenes Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Austauschfahrzeug mit der für das funktionsuntüchtig gewordene Fahrzeug erteilten Genehmigung; 5.Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge; 6.Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen; 7.Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke; 8.Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, Jahrmärkten oder Messen, sowie zu oder von Rundfunk-, Fernseh- oder Filmaufnahmen; 9.Überführung von Leichen; 10.Beförderung von Müll und Fäkalien; 11.Leere Überstellungsfahrten von im anderen Staat erworbenen fabrikneuen Lastkraftwagen; 12.Leerfahrten von Kraftfahrzeugen zum Zweck der Abholung und Überstellung fabrikneuer Anhänger und Sattelanhänger; 13.Leerfahrten von Lastkraftwagen zum Zweck der Durchführung von Garantieservice- und -reparaturen im anderen Staat; 14.Beförderung von unteilbaren Gütern, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der höchsten zulässigen Abmessungen oder des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes für die jeweilige Fahrt (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrt) von der zuständigen Behörde erteilt wurde; 15.Transitfahrten durch die EU bzw. durch den EWR. Als Transitfahrten gelten dabei alle Fahrten, bei denen sowohl der Beladeort als auch der Entladeort in einem Drittstaat bzw. außerhalb des EWR liegt. Fahrten, bei denen in der EU bzw. im EWR Umladungen, Entladungen, Teilentladungen oder Teilbeladungen vorgenommen werden, fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung.