← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 27.07.2012 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

3. Strafbestimmungen 3.1. Verwaltungsübertretungen (1) Gemäß § 23 GütbefG sind folgende Verstöße gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Regelungen als Verwaltungsübertretungen anzusehen: 1.Durchführung von Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 GütbefG ohne die hiefür erforderliche Bewilligung oder Nichteinhaltung von Geboten oder Verboten von zwischenstaatlichen Vereinbarungen als Unternehmer (§ 23 Abs. 1 Z 3 GütbefG); 2.Verstoß des Unternehmers gegen die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 GütbefG angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden als Unternehmer (§ 23 Abs. 1 Z 6 GütbefG iVm § 9 Abs. 1 GütbefG); 3.Durchführung von Beförderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ohne dass die erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden als Unternehmer (§ 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG); Hinweis: In § 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG wird auf die "gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen" verwiesen. Im Hinblick auf Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gelten Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 881/92 als Verweisungen auf die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 zu lesen. 4.Nichtbefolgung von Geboten und Verboten auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen als Unternehmer (§ 23 Abs. 1 Z 9 GütbefG); 5.Verletzung von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der EU über den Güterverkehr auf der Straße als Unternehmer (§ 23 Abs. 1 Z 9 GütbefG); 6.Durchführung von Kabotagefahrten als Unternehmer ohne dass die erforderlichen Dokumente mitgeführt werden (§ 23 Abs. 1 Z 11 GütbefG iVm § 7 Abs. 2 Z 2 GütbefG); 7.Durchführung von Kabotagefahrten entgegen den Bestimmungen des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (§ 23 Abs. 1 Z 9 GütbefG); 8.Zuwiderhandlung gegen § 9 Abs. 2 GütbefG oder Verletzung von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der EU über den Güterverkehr auf der Straße als Lenker (§ 23 Abs. 2 Z 2 GütbefG iVm § 9 Abs. 2 GütbefG); 9.Als Lenker eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist (§ 23 Abs. 2 Z 4 GütbefG). Hinweis: In § 23 Abs. 2 Z 4 GütbefG wird auf die "gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Gemeinschaftslizenz oder Fahrerbescheinigung" verwiesen. Im Hinblick auf Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gelten Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 881/92 als Verweisungen auf die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 zu lesen. Die Verwaltungsübertretungen nach Z 1 bis Z 5 und Z 6 und Z 8 können auch nebeneinander zur Anwendung kommen weil es denkbar ist, dass bei einer Fahrt sowohl der Unternehmer als auch der Lenker solche Verstöße begehen. Bei Verstößen gegen das CEMT Regulativ (etwa Nichtmitführen des Fahrtenheftes, Übertreten der Vorschriften über die Rückfahrt in den Zulassungsstaat, Fehlen der Dokumentation im Fahrtenberichtsheft - siehe Abschnitt 2.1.3.) ist die Anzeige auf Grund der Spruchpraxis der Unabhängigen Verwaltungssenate und des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 19.10.2004, 2000/03/0185) ausschließlich wegen Durchführung einer Güterbeförderung ohne Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 GütbefG zu erstatten. Hinweis: Auf der CEMT-Genehmigung ist unter den Allgemeinen Vorschriften angeführt, dass die Genehmigung zusammen mit dem Fahrtenheft, in dem die internationalen Transporte angegeben sind, im Fahrzeug mitgeführt werden muss und beide den zuständigen Kontrollorganen vorgewiesen werden müssen. (2) Die Strafbarkeit nach den in Abs. 1 Z 1 und 2 wiedergegebenen Tatbeständen besteht für Unternehmer nach § 23 Abs. 3 GütbefG auch dann, wenn die in §§ 7 bis 9 GütbefG genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt werden. In diesem Fall ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Ahndung örtlich zuständig, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, ansonsten jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgt. (3) Gemäß § 24 GütbefG kann als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3, 6 sowie Z 8 bis 10 GütbefG ein Betrag von 1.453 € festgesetzt werden. Die Ermächtigung zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit in der Höhe von 1.453 € für die vorstehend genannten Übertretungen oder Zuwiderhandlungen gilt im Hinblick auf § 34 Abs. 2 ZollR-DG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch für die Zollorgane. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist. Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht. Allenfalls in der Vergangenheit durch die Bezirksverwaltungsbehörden erteilte diesbezügliche Ermächtigungen werden durch die nunmehrige direkte gesetzliche Ermächtigung gegenstandslos. (4) Da ab dem 11. August 2001 (Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 106/2001) auch bei einer Einreise des Fahrzeuges über eine Binnengrenze die Verpflichtung zur Ansetzung eines Kontrollvermerks auf Kontingentgenehmigungen und auf Genehmigungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GütbefG besteht (siehe Abschnitt 2.1.1. Abs. 9), ist das Fehlen eines Kontrollvermerkes auf einer Kontingentgenehmigung oder auf einer Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GütbefG als ein strafbares Verhalten des Lenkers und allenfalls auch des Unternehmers anzusehen und stellt daher im Hinblick auf § 23 Abs. 2 GütbefG und allenfalls auch auf § 23 Abs. 1 Z 6 GütbefG Verwaltungsübertretungen dar. Keine Verwaltungsübertretung stellt es allerdings dar, wenn ein Lenker, der über eine Binnengrenze eingereist ist, einer Kontrollstelle anlässlich der Ausreise über eine Drittlandsgrenze eine Genehmigung ohne Kontrollvermerk zur Ansetzung eines Kontrollvermerks vorlegt. 3.2. Verfahren bei festgestellten Verwaltungsübertretungen (1) Bei Fehlen der erforderlichen Lizenzen, Bescheinigungen oder Genehmigungen sowie Nichtübereinstimmung der Angaben ist wie folgt vorzugehen: 1.befindet sich das Fahrzeug noch nicht auf österreichischem Hoheitsgebiet, ist der güterbeförderungsrechtliche Abfertigungsantrag zurückzuweisen (faktische Amtshandlung); 2.befindet sich das Fahrzeug bereits auf österreichischem Hoheitsgebiet, so ist gemäß § 9 Abs. 5 GütbefG die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen (faktische Amtshandlung). Über jede Anordnung der Unterbrechung ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen. (2) Solange die Anordnung zur Unterbrechung der Fahrt aufrecht ist, darf das Kraftfahrzeug nur nach den Weisungen der Zollorgane oder der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb genommen werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder die erfolgten Weisungen sind die Zollorgane berechtigt, die Fortsetzung der Güterbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Diese Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung (zB durch Nachbringen der Genehmigung) weggefallen ist. (3) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Güterbeförderung nicht aufgehoben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Güterbeförderung mit Bescheid bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, in dem das einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37 oder 37a VStG geleistet wurde. Bei der Untersagung hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch darüber zu entscheiden, was mit dem Kraftfahrzeug und dem beförderten Gut zu geschehen hat. (4) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden sind die erforderlichen abgabenrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Maßnahmen zu setzen, wenn bei vorübergehend verwendeten Beförderungsmitteln, die im Binnenverkehr eingesetzt sind, eine Verletzung der im Artikel 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO verankerten Verpflichtungen (siehe Abschnitt 0.3.) festgestellt wird. 3.3. Gefälschte Genehmigungen Besteht der Verdacht, dass Lizenzen, Bescheinigungen oder Genehmigungen gefälscht worden sind, ist Anzeige bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde wegen Verstoß gegen das Güterbeförderungsgesetz 1995 zu erstatten. Dabei ist nach Abschnitt 3.1. und Abschnitt 3.2. vorzugehen. Daneben ist im Wege der Finanzstrafbehörde erster Instanz bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige wegen Urkundenfälschung (§ 223 StGB) einzubringen. Die betreffenden Urkunden sind einzuziehen und der Staatsanwaltschaft gemeinsam mit der Anzeige als Beweismittel zu übersenden. Eine Durchschrift der Anzeige ist dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (siehe Abschnitt 0.2. Abs. 6) zu übermitteln. Die Weiterfahrt des Fahrzeuges ist in einem solchen Fall nur zu gestatten, wenn eine gültige Lizenz, eine gültige Bescheinigung oder eine andere gültige Genehmigung vorgelegt wird.