3.5 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe 3.5.1 Bemessungsgrundlage 149 Der Kohleabgabe unterliegt gemäß § 5 Abs. 1 KohleAbgG die gelieferte bzw. (selbst) verbrauchte Menge an Kohle, so dass die Besteuerung unabhängig vom jeweiligen Preis erfolgt. 3.5.2 Höhe 150 Der Steuersatz beträgt gemäß § 5 Abs. 2 KohleAbgG 0,05 Euro je kg.
