2.8 In-Kraft-Treten 105 Das ErdgasAbgG ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden. 2.9 Vollziehung 106 Mit der Vollziehung des ErdgasAbgG ist der Bundesminister für Finanzen betraut, hinsichtlich des § 7 Abs. 2 und 3 ErdgasAbgG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz. Randzahlen 107 bis 119: derzeit frei
