Energieabgaben-Richtlinien 2011, Richtlinien zum Elektrizitätsabgabegesetz, zum Erdgasabgabegesetz, zum Kohleabgabegesetz und zum Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgR)
BMF-Richtlinien · Fassung vom 13.06.2017 · Quelle: Findok
3.8 In-Kraft-Treten
160
Das KohleAbgG ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden.
3.9 Vollziehung
161
Mit der Vollziehung des KohleAbgG ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Randzahlen 162 bis 169: derzeit frei