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Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.07.2026 · Quelle: Findok

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4.4.3. Im Voraus ausgestellte Genehmigungen für Pflanzenvermehrungsbetriebe Registrierten Pflanzenvermehrungsbetrieben, die künstlich vermehrte Pflanzen von Arten des Anhangs Aausführen, kann die Ausfuhrgenehmigung im Voraus ausgestellt werden, wobei im Feld 23 die Registriernummer des Pflanzenvermehrungsbetriebes sowie der nachstehende Vermerk anzugeben sind: "Diese Genehmigung gilt nur für künstlich vermehrte Pflanzen gemäß der Definition in der CITES-Entschließung CONF. 11.11 (Rev. CoP 13). Sie gilt nur für folgende Taxa: .............".