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Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.07.2026 · Quelle: Findok

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4.7. Pflanzengesundheitszeugnisse (1) Im Falle von künstlich vermehrten Pflanzen von Arten der Anhänge B und Coder künstlich vermehrten Hybriden aus in den in Anhang A angeführten Arten, die keine Anmerkung aufweisen, kann anstelle einer Ausfuhrgenehmigung ein Pflanzengesundheitszeugnis (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N851") verwendet werden. Hinweis: Gemäß Resolution Conf. 12.3., Abschnitt VII, dürfen phytosanitäre Zeugnisse nur dann als Zuchtbescheinigungen verwendet werden, wenn es sich um Ausfuhren durch die nachstehend angeführten Mitgliedstaaten handelt: Belgien, Dänemark, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich und Schweden. (2) Werden Pflanzengesundheitszeugnisse verwendet, müssen diese folgende Angaben enthalten: a)den wissenschaftlichen Namen der Art oder, falls dies für die als Familien in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgelisteten Taxa nicht möglich ist, den Gattungsnamen; Hinweis: bei künstlich vermehrten Orchideen und Kakteen des Anhangs B ist die Artbezeichnung nicht erforderlich (Bezeichnung Orchideen bzw. Kakteen ist ausreichend) b)die Art und die Menge der Exemplare; c)einen Hinweis, dass die "Exemplare gemäß der CITES-Definition künstlich vermehrt worden sind".