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Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.07.2026 · Quelle: Findok

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4.2. Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Union (1) Für die Ausfuhr von Arten der Anhänge A, B oder C sind erforderlich: eine Ausfuhrgenehmigung (siehe Abschnitt 4.4; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C401"), falls es sich um eine erstmalige Ausfuhr aus dem Ursprungsland handelt, ausgestellt von einer Vollzugsbehörde (siehe https://cites.org/eng/parties/country-profiles/national-authorities) jenes Mitgliedstaates, in dem sich die Exemplare befinden, oder eine Wiederausfuhrbescheinigung (siehe Abschnitt 4.4.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C401"), falls es sich um eine Wiederausfuhr handelt, ausgestellt von einer Vollzugsbehörde (siehe https://cites.org/eng/parties/country-profiles/national-authorities) jenes Mitgliedstaates, in dem sich die Exemplare befinden, oder eine Wanderausstellungsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.5.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C403"), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Wanderausstellung sind, oder eine Reisebescheinigung (siehe Abschnitt 4.6.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C404"), für den rechtmäßigen Eigentümer rechtmäßig erworbener lebender zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltener Tiere, oder eine Musterkollektionsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.6a.), sofern die Exemplare rechtmäßig erworben wurden und Bestandteil einer Musterkollektion (siehe Abschnitt 1 Z 20) sind, die mit einem gültigen Carnet ATA befördert werden, oder eine Musikinstrumentenbescheinigung (siehe Abschnitt 4.6b.), sofern die zur Herstellung des Musikinstruments verwendeten Exemplare rechtmäßig erworben wurden und das Musikinstrument in geeigneter Weise gekennzeichnet ist. (2) Für die Ausfuhr von Arten des Anhangs D sind keine Artenschutzdokumente erforderlich.