3. Eingangs- und Ausgangsstellen 3.1. Eingangsstellen (1) Die Einfuhr der den Beschränkungen unterliegenden Exemplare ist nur über die in Anlage 3 als Eingangsstellen angeführten Zollstellen zulässig. (2) Grenzzollstellen, die nicht als Eingangsstellen zugelassen sind, dürfen Exemplare der in den Anhängen A, B, C oder D angeführten Tiere und Pflanzen in der Einfuhr, unabhängig von der Art des durchzuführenden Zollverfahrens, nicht abfertigen. (3) Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Einbringung über die in Anlage 3 angeführten Eingangsstellen besteht, wenn die Einbringung im Schiffs-, Eisenbahn- und Flugverkehr erfolgt und die Waren mit demselben Verkehrsträger weiterbefördert werden. (4) Eine Einschränkung der Abfertigungsbefugnisse der Innerlandszollstellen erfolgt durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 nicht. Wenngleich alle Kontrollen nach dieser Verordnung bei den in der Anlage 3 angeführten Grenzzollstellen zu erfolgen haben, haben auch die Innerlandszollstellen bei einem nachfolgenden Zollverfahren die erforderlichen Artenschutzdokumente zu kontrollieren (siehe auch Abschnitt 5.1. Abs. 3 bis 5). (5) Ein EU-weites Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten für den Handel mit Drittländern festgelegten Eingangsstellen wurde von der Kommission unter https://ec.europa.eu/environment/cites/info_entry_points.htm veröffentlicht.
