2A.2. Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck 2A.2.1. Ausfuhrverbot 2A.2.1.1. Ausfuhrverbot von Waren, die ganz oder teilweise für militärische Zwecke bestimmt sein könnten (1) Gemäß Art. 3a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 ist es verboten, Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen, wenn diese Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten. Hinweis: Als "Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck" gelten die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Güter und Technologien. (2) Handelt es sich bei dem Endnutzer um Streitkräfte von Birma/Myanmar, so gelten alle von diesen beschafften Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck als für militärische Zwecke bestimmt. (3) Gemäß Art. 3a Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 gilt das Verbot nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Myanmar/Birma ausgeführt wird. (4) Gemäß Art. 4g der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 2A.2.2. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Das Verbot nach Abschnitt 2A.1. gilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke (zB für humanitäre oder Schutzzwecke). In diesen Fällen kann die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilen. (2) Bei der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode "C052" ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2A.2.3. Ausnahmen 2A.2.3.1. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.2.3.1.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur(1) Güter und Technologien aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
