2A. Ausfuhr 2A.1. Ausfuhrverbot von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen Gemäß Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 401/2013 ist es verboten, die im Anhang I der VO (EU) Nr. 401/2013 aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft, die zur internen Repression verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar oder zur Verwendung in Birma/Myanmar zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. 2A.1.1. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a VO (EU) Nr. 401/2013 kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der zu interner Repression verwendbaren Ausrüstung trotz des Verbotes nach Abschnitt 2A.1. genehmigt werden, wenn die betreffenden Ausrüstungen ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind. (2) Gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchstabe b VO (EU) Nr. 401/2013 kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der zu interner Repression verwendbaren Ausrüstung trotz des Verbotes nach Abschnitt 2A.1. genehmigt werden, wenn es sich dabei um Minenräumgeräte und Material für Minenräumaktionen handelt. (3) Für bereits stattgefundene Aktivität gemäß den Absätzen 1 und 2 werden nachträglich keine Genehmigungen erteilt. (4) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2A.1.2. Ausnahmen 2A.1.2.1. Ausfuhr von Schutzkleidung (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EU) Nr. 401/2013 gilt das Ausfuhrverbot nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Birma/Myanmar ausgeführt wird. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass er für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch nimmt und dass die Ausnahme zutrifft. In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2A.1.2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.1.2.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.1.2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
