2A.4. Ausfuhr von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen 2A.4.1. Allgemeines Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 ist die Ausfuhr aller Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, verboten. 2A.4.2. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 4a Abs. 2 VO (EU) Nr. 401/2013 dürfen den im Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen sind, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter und Technologien. (2) Gemäß Art. 4g der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 2A.4.3. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 4b der VO (EU) Nr. 401/2013, Art. 4da der VO (EU) Nr. 401/2013 und Art. 4db der VO (EU) Nr. 401/2013 gilt das Verbot nach Abschnitt 2A.4.2. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder genehmigt werden. (2) Bei der Ausfuhr von Gütern und Technologien an eine in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 angeführte Person in Myanmar/Birma muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode "C052" ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2A.4.4. Ausnahmen 2A.4.4.1. Ausfuhr zum Zwecke der humanitären Hilfe 2A.4.4.1.1. Ausnahme für bestimmte OrganisationenGemäß Artikel 4da Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 findet das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.4.2. keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung der grundlegenden menschlichen Bedürfnisse in Myanmar/Birma durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe leistende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter nichtstaatlicher Organisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Myanmar/Birma beteiligt sind, zu gewährleisten. 2A.4.4.1.2. Ausfuhr zum Zwecke der humanitären Hilfe mit Ausfuhrgenehmigung(1) Gemäß Artikel 4da Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für andere als in Abschnitt 2A.4.4.1.1. angeführte Organisationen die Ausfuhr von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Hilfe unter bestimmten Umständen genehmigen. Diese Genehmigung gilt als erteilt, sofern nicht innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Genehmigungsantrages keine ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahme in Anspruch genommen wird. In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode "Y921" ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2A.4.4.1.3. Ausfuhr an andere als die im Anhang IV und V der Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen oder EinrichtungenGüter und Technologien, die an andere als die im Anhang IV der VO (EU) Nr. 401/2013 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2A.4.
