3A. Einfuhr 3A.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 4a Abs. 2 VO (EU) Nr. 401/2013 dürfen den im Anhang IV der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. (2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3A.3. 3A.2. Einfuhr mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 4b der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 und Art. 4da der VO (EU) Nr. 401/2013 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. (2) Bei der Einfuhr von Gütern an eine angeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation muss der Einführer nachweisen, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode "N941" ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 3A.3. Ausnahmen 3A.3.1. Einfuhr an andere als die im Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 aufgeführte Personen, Einrichtungen oder Organisationen Güter, die an andere als im Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3A.
