2.4. Verbrauchsteuern Zu § 4 VStBefrV (1) Die Befreiung für Rückwaren ist auch auf die Verbrauchsteuern anzuwenden. Die Einschränkungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten nicht für die Verbrauchsteuern. (2) Ausgeschlossen ist die Befreiung von den Verbrauchsteuern jedoch, wenn diese Waren ursprünglich unter Befreiung, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind.
