3. Abfertigung Zu den allgemeinen Bestimmungen über die Zollanmeldung wird auf die Arbeitsrichtlinien "Zollanmeldung allgemein" (ZK-0610), "Zollanmeldung im Informatikverfahren" (ZK-0612) sowie "Ausfuhr" (ZK-1610) verwiesen. Die Abschnitt 3.1. und Abschnitt 3.2. ergänzen diese Bestimmungen in Bezug auf die Abfertigung von Rückwaren nur insoweit, als dies für die Abfertigungspraxis zweckmäßig erscheint.
