2.2. Ausschlussgründe Zu Art. 185 Abs. 2 ZK Die Rückwarenbefreiung ist ausgeschlossen: für zur Passiven Veredelung ausgeführte Waren, es sei denn, sie werden in unverändertem Zustand wieder in das Zollgebiet verbracht für Waren, auf die eine Gemeinschaftsmaßnahme angewendet wird, die an die Auflage der Ausfuhr geknüpft ist; dazu zählen bspw. Gemeinschaftswaren, die bei ihrer Ausfuhr gemäß Art. 238 ZK von Zöllen entlastet wurden Gemeinschaftswaren, für die eine Ausfuhrerstattung ausbezahlt wurde Ausfuhr von Nichtquotenzucker Ausfuhr von Interventionswaren oder ausfuhrlizenzpflichtigen Waren für zur besonderen Verwendung abgefertigte Waren, die, ohne der Verwendungsbestimmung zugeführt worden zu sein, wieder ausgeführt wurden, es sei denn, dass sie wieder dem gleichen Verwendungszweck zugeführt werden.
