1.4. Dreieckverkehre Für die Zwecke dieser Arbeitsrichtlinie werden als Dreieckverkehre solche Fälle bezeichnet, in denen die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen als jenem, in dem die Überführung der Rückwaren in den zollrechtlich freien Verkehr unter Inanspruchnahme der Rückwarenbegünstigung (Wiedereinfuhr) erfolgt.
