2.7. Gewährung der Rückwarenbefreiung bei Verfehlungen Zu Art. 212a ZK Voraussetzung für die Gewährung der Rückwarenbegünstigung ist die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens. Gemäß Art. 212a ZK findet die Rückwarenbefreiung jedoch auch in den Fällen einer Zollschuldentstehung nach den Art. 202 bis 205 ZK, Art. 210 ZK oder Art. 211 ZK Anwendung, sofern im Verhalten des Zollschuldners weder betrügerische Absicht noch offenkundige Fahrlässigkeit liegt und dieser nachweist, dass die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Rückwarenbegünstigung erfüllt sind. Zu den ergänzenden Richtlinien betreffend die Anwendung des Art. 212a ZK siehe ZK-1890 Abschnitt 1.9.1.
