0.2. Fachliche
Weisungen
Die Zollorgane unterstehen gemäß
§ 15
Abs. 2 TGSt in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde. Fachliche Weisungen dieser Behörde zum
Tiertransportgesetz-Straße sind daher entgegenzunehmen und zu
beachten.