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Arbeitsrichtlinie Tiertransportgesetz-Straße (GK-0200)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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0.2. Fachliche Weisungen Die Zollorgane unterstehen gemäß § 15 Abs. 2 TGSt in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Fachliche Weisungen dieser Behörde zum Tiertransportgesetz-Straße sind daher entgegenzunehmen und zu beachten.