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Arbeitsrichtlinie Tiertransportgesetz-Straße (GK-0200)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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3. Vollzug des Tiertransportgesetzes-Straße 3.1. Weisungen des Bundesministeriums für Finanzen zum Vollzug des Tiertransportgesetzes-Straße (1) In Anbetracht der fachlichen Weisungskompetenz der Bezirksverwaltungsbehörden werden durch das Bundesministerium für Finanzen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Tiertransportgesetzes-Straße vorerst lediglich die in den Abs. 2 und 3 enthaltenen Weisungen erlassen. (2) Im Hinblick auf § 15 Abs. 2 TGSt haben Zollorgane in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben bei der Vollziehung des Tiertransportgesetzes-Straße mitzuwirken. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten und Maßnahmen: 1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, 2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, 3. Anordnungen und Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 3 TGSt (siehe Abs. 3), 4. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße, 5. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort, 6. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren auf Märkten, an Versandorten sowie an Aufenthalts- und Umladeorten sowie 7. Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten. In fachlicher Hinsicht unterstehen die Zollorgane dabei der jeweils zuständigen Behörde, welche nach § 14 Abs. 1 TGSt in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde ist. (3) Gemäß § 13 Abs. 3 haben bei drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit der transportierten Tiere die Behörde oder die Zollorgane diejenigen Anordnungen (z.B. Unterbrechung des Transports) zu treffen, die erforderlich sind, um die Tiere vor Schaden zu bewahren. Wird von der Bezirksverwaltungsbehörde die Unterbrechung angeordnet, so ist zugleich zu verfügen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat. Vorsorglich könnte auch so eine Anordnung für den Eventualfall in Zusammenhang mit der Nichterreichbarkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (Wochenende, Nachtstunden) eingeholt werden. In diesem Zusammenhang wird wiederum auf den § 15 Abs. 2 TGSt verwiesen, wonach an der Grenze auch die Grenztierärzte an der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken haben.