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Arbeitsrichtlinie Tiertransportgesetz-Straße (GK-0200)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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1. Gegenstand Das Tiertransportgesetz-Straße gilt gemäß § 1 Abs. 1 TGSt für den Transport von 1. Einhufern sowie Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind; 2. Hausgeflügel (insbesondere Hühner, Gänse, Enten, Puten) sowie Hauskaninchen; 3. Hunden und Hauskatzen; 4. Vögeln, soweit sie nicht unter Z 2 fallen; 5. kaltblütigen Tieren und 6. warmblütigen Tieren, die nicht unter Z 1 bis 4 fallen.