2. Ausnahmen (1) Nach § 1 Abs. 2 TGSt sind Transporte ausgenommen, die a) abgesehen von der Be- und Entladung nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO 1960), durchgeführt werden; b) Heimtiere umfassen, die ihren Besitzer auf einer privaten Reise begleiten; c) zwar lebende Tiere zum Gegenstand haben, jedoch ohne kommerziellen Zweck erfolgen; d) einzelne Tiere umfassen und von einer natürlichen Person begleitet werden; e) eine Entfernung von 50 km vom Ausgangspunkt des Transports der Tiere bis zum Bestimmungsort nicht übersteigen; f) im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wander- und Weidehaltung erfolgen. (2) Gemäß § 1 Abs. 3 TGSt ist für kaltblütige Tiere das Mitführen eines Transportplanes nicht erforderlich, soweit diese keiner Betreuung während des Transports bedürfen, und für Transporte unter 80 km auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn der Lenker Verfügungsberechtigter ist. (3) Gemäß § 1 Abs. 4 TGSt ist für den Transport von Tieren mit Heeresfahrzeugen das Mitführen eines Transportplanes und eines Befähigungsnachweises zur Betreuung von Tieren nicht erforderlich, sofern eine entsprechende Aufsicht die Sicherheit des Transports gewährleistet ist. Darüber hinaus unterliegt bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes der Transport von Tieren durch das Bundesheer gemäß § 1 Abs. 4 TGSt insoweit nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, als es der Zweck der Maßnahme erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Sicherheit des Transports gesorgt ist.
