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Nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise für Stahlwaren (AH-5120)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.03.2007 · Quelle: Findok

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  6. Prüfungen 6.1. Nachforschungen und Beweismittel Die Zollbehörden können nach Art. 26 Abs. 2 ZK trotz Vorlage von Unterlagen zum Nachweis des Ursprungs eigenständige Nachforschungen über den Ursprung von Waren durchführen. Die Bestimmung gilt sinngemäß, wenn ein anderes zulässiges Dokument an Stelle eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises vorgelegt wird. Treten begründete Zweifel auf, verlangen die Zollbehörden weitere Beweismittel (zB Einfuhrvertrag, kaufmännischer Schriftwechsel, Kaufverträge, Beförderungsurkunden), um nachzuprüfen, dass die Angabe des Ursprungs tatsächlich den einschlägigen Regeln des Gemeinschaftsrechts entspricht. 6.2. Verifizierungen Bei begründeten Zweifel an der Echtheit des Ursprungszeugnisses oder an der Richtigkeit der Ursprungsangaben für die im Ursprungszeugnis angeführten Waren, ist eine Verifizierung des Ursprungszeugnisses beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Wege des Bundesministeriums für Finanzen, Abteilung IV/8, einzuleiten. Stichprobenweise - vorwiegend bei Waren, bei denen eine Einfuhrbeschränkung (Quote, Überwachung) besteht - werden Ursprungszeugnisse ebenfalls einer Verifizierung unterzogen. Dies wird erforderlichenfalls im e-Zoll-System mit Risikoprofilen angeordnet. Für die nachträgliche Prüfung von Präferenznachweisen, auch wenn sie als nichtpräferenzieller Ursprungsnachweis dienen, gelten die Vorschriften über das Präferenzrecht.