2.1. Umfang der Maßnahme 1. Einfuhr Für die Überführung von Stahlwaren der unter 3. genannten KN-Codes in den zollrechtlich freien Verkehr ist ein Ursprungszeugnis erforderlich. Zu Ausnahmen siehe den Punkt 2.4. 2. Ursprungsländer Die Maßnahme gilt für folgende Ursprungsländer: Kasachstan, Russische Föderation, Ukraine. 3. Stahlwaren Liste siehe Punkt 8.2. 4. Bezug zu e-Zoll Die Maßnahme ist in e-Zoll integriert. 5. Einreihung der Waren Die Einreihung der Waren erfolgt nach den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur.
