2.5. Ausnahmen und Sonderbestimmungen Allgemeine Vorschrift Die nachfolgenden Einzelbestimmungen sind in den zutreffenden Fällen von den Zollämtern unmittelbar anzuwenden. Waren Wert bis incl. 1000 Euro e-Zoll-Codierung: keine Die Ausnahme für Waren bis zu 1.000 Euro wird vom System verwaltet. Rückwaren nach Art. 185 ZK Art. 185 ZK muss eingehalten sein. e-Zoll-Codierung: 4AHG Übersiedlungsgut Erbschaftsgut Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in die Gemeinschaft verlegen, das nach Titel I der Zollbefreiungsverordnung abgabenfrei eingeführt werden kann. Erbschaftsgut, das nach Titel III der Zollbefreiungsverordnung abgabenfrei eingeführt werden kann. e-Zoll-Codierung: 4AHG Muster, Proben von Waren der Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur Die Muster und Proben müssen als solche besonders gekennzeichnet sein oder entwertet sein e-Zoll-Codierung: 4AHG Feststellungsbescheid Liegt bei der Abfertigung ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vor, so ist kein Ursprungsnachweis nach dieser Arbeitsrichtlinie erforderlich. Die Vorlage des Fest stellungsbescheides ist keine Maßnahme im Sinne des Art. 235 ZK-DVO. e-Zoll-Codierung: 4FSB
